Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen unter Dach und Fach

Am 17.4.2025 hat der Bundestag abschließend das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen. Die gute Nachricht: Verbraucherrechte beim Abschluss von Kreditverträgen werden gestärkt.

Hintergrund

Bereits im Januar haben Bundestag und Bundesrat Änderungen im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht beschlossen (BGBl 2026 I Nr. 28 v. 5.2.2026), die im Kern der Umsetzung von zwei EU-Verbraucherschutzrichtlinien dienen. Jetzt hat der Bundestag am 17.4.2026 auch den Verbraucherschutz bei Verbraucherkreditverträgen gestärkt. Ziel der Initiative ist die Umsetzung von verschärften EU-Vorgaben zu Verbraucherkrediten. Sie sollen grundsätzlich an die Vorgaben für Immobiliendarlehen angepasst werden.

Eckpunkte des Gesetzes

Für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge waren vor allem Anpassungen im BGB sowie im Einführungsgesetz zum BGB notwendig. So soll unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Die Eckpunkte der Neuregelung:

  • Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle werden in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen.
  • Vorvertragliche Informationspflichten werden erweitert.
  • Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig die Textform.
  • Die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen werden gesetzlich festgeschrieben.
  • Die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen soll auf maximal zwölf Monate und 14 Tage begrenzt werden.
  • Weitere Anpassungen erfolgen im Wettbewerbs-, Gewerbe-, Aufsichts- und Preisangabenrecht.

 

Gegenüber der Vorlage der Bundesregierung gab es im Gesetzgebungsverfahren einige Änderungen: Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Ferner wurde eine Vorschrift zum sogenannten Scoring (Verfahren zur Ermittlung der Bonität eines Verbrauchers oder eines Unternehmens) im Bundesdatenschutzgesetz neu gefasst.

Bewertung: Welchen Nutzen haben Verbraucher?

Das Schutzniveau für Verbraucher wird durch die Verschärfungen verbessert. Das gilt insbesondere für „Buy now, pay later“-Kreditverträge, die schnell zur Kostenfalle werden können. Ob die Absenkung des Formerfordernisses für den Abschluss von Kreditverträgen richtig ist, oder bei Onlinekrediten genau das Gegenteil von Verbraucherschutz, muss sich in der Praxis erst zeigen- ggf. muss das Gesetz nachgebessert werden. Die Vorteile überwiegen aber, denn das Gesetz stärkt Verbraucherrechte:

  • Besserer Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen.
  • Verbraucherfreundlichere Kündigungsschutz- und Rückzahlungsregelungen.
  • Abschaffung des „ewigen Widerrufsrechts“ für deutlich mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten das Recht auf eine menschliche Überprüfung, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht.

 

Wie geht’s weiter?

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17.4.2026 (BR-Drs. 209/26) bereits Änderungsbedarf angemeldet, unter anderem bezüglich der Regelungen für Förderdarlehen. Deswegen muss abgewartet werden, ob der Bundesrat am 8.5.2026 das Gesetz passieren lässt oder den Vermittlungsausschuss anruft. Erst danach kann das Gesetz in Kraft treten.

Weitere Informationen:

Information der Bundesregierung v. 17.4.2026: Richtlinie über Verbraucherkreditverträge umgesetzt | Bundesregierung

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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