Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist per se argwöhnisch, wenn Personen behaupten, selbstständig tätig zu sein und dementsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen. Oft genug erhält sie auch Unterstützung durch das BSG. Dieses hatte beispielsweise im Jahre 2023 geurteilt, dass einem (Solo-)Selbstständigen auch nicht die Vor- oder Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft hilft. Es gilt: Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist (BSG-Urteile vom 20.7.2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).
Nun hat das BSG seine Grundsätze aber auch auf die Vor- oder Zwischenschaltung einer Personengesellschaft übertragen. Damit zieht es den Kreis der abhängig Beschäftigten noch weiter (BSG-Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 4/23 R).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Kläger führt mit drei anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR. Ein Krankenhaus ohne eigene Ärzte schloss mit der GbR einen Kooperationsvertrag über nephrologische Leistungen bei Patienten, die vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgt werden. Die GbR verpflichtete sich zur Übernahme der angeforderten Leistungen in Person durch ihre Gesellschafter oder von ihr angestellte Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Die erbrachten Leistungen wurden von der Klinik durch Pauschalen bei Dialyseleistungen oder auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte vergütet. Die DRV stellte fest, dass der Kläger bei der Klinik der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision beim BSG blieb ohne Erfolg.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Honorarärzte in einem Krankenhaus sind wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt. Bei den Einsätzen des Klägers bestand ein mit einem Honorararzt vergleichbarer Grad der Eingliederung in die Klinik. Er erbrachte die Leistungen bei Krankenhauspatienten und war grundsätzlich unter Verwendung der dort vorgehaltenen Mittel tätig. Für den Einsatz standen ihm die Einrichtungen und das medizinische Personal ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte die Klinik ein Letztentscheidungsrecht.
Das Recht der Berufsausübungsgemeinschaft, den jeweils einzusetzenden Arzt oder Vertreter selbst zu bestimmen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Höchstpersönlichkeit einer Leistung ist zwar regelmäßig ein Indiz für Beschäftigung, ihr Fehlen führt aber nicht zwingend zur Selbstständigkeit. Durch die vertraglich geforderte Qualifikation des eingesetzten Arztes und dessen Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis wurde außerdem deutlich, dass es gerade auch auf den Einsatz des Klägers ankam. Da die Klinik über keine angestellten Nephrologen verfügte, benötigte sie die Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit.
Denkanstoß:
Man kann den Fall von zwei Seiten betrachten. Die Klinik „entledigt“ sich durch die Vertragsgestaltung ihrer Pflicht, die Betreuung ihrer Patienten durch Erfüllungsgehilfen – sprich durch eigene Arbeitnehmer – zu erbringen. Insoweit kann man das Besprechungsurteil wohl nachvollziehen. Betrachtet man aber die Gemeinschaftspraxis, so ergibt sich ein anderes Bild. Letztlich muss diese – wie jeder andere Unternehmer auch – Aufträge generieren. Und insoweit ist die Klinik ein Auftraggeber – nicht mehr und nicht weniger. Ihre Gesellschafter sind, das unterstelle ich einmal, auch nicht schutzbedürftig im Sinne der Sozialsysteme. Aber es hilft nichts: Letztlich sind entsprechende „Auftragsverhältnisse“ beitragspflichtig und Betroffene müssen sich in ähnlich gelagerten Fällen auf die strenge BSG-Rechtsprechung einstellen.
Weitere Informationen:
Hartmann, Das Sozialversicherungsrecht 2025 im Überblick, NWB Nr. 10 vom 06.03.2026 Seite 628