Selbstständige, die einen Pkw im Betriebsvermögen halten und zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, können die Privatnutzung des Kfz entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Für einen Betriebs-Pkw, dessen Privatnutzung zulässigerweise nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird, ist für die Fahrten zur Betriebsstätte zusätzlich eine Kürzung der Betriebsausgaben nach 0,03-Prozent-Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erforderlich. Der BFH hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Betriebsstätte nur gelegentlich aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 5.2.2026, III R 18/25).
Der Sachverhalt:
Ein selbständiger Vermittler beschäftigte mehrere Angestellte. Diese arbeiteten in dessen Büro. Der Vermittler nutzte einen Betriebs-Pkw, für den er die Privatnutzung mittels Ein-Prozent-Regelung versteuerte. Eine Kürzung der Betriebsausgaben nach der 0,03-Prozent-Regelung nahm er aber nicht vor. Er selbst sei ausschließlich im Außendienst tätig gewesen, habe ausschließlich Fahrten zu unterschiedlichen Auftraggebern und Vertragspartnern getätigt und das Büro nur gelegentlich aufgesucht, um seinen Mitarbeitern die Dinge, die er beim Kunden vor Ort bearbeitet habe, zur weiteren Erledigung einzureichen. Das Büro stelle daher nicht seine erste Tätigkeitsstätte dar, da er dort lediglich gewisse organisatorische Tätigkeiten ausgerichtet habe. Zwar spreche der Gesetzgeber bei Fahrten von Selbstständigen von Fahrten zur „Betriebsstätte” , während bei Arbeitnehmern von einer „ersten Tätigkeitsstätte“ die Rede ist. Letztlich müssten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ aber sinngemäß auch bei Selbstständigen gelten, so dass geringfügige Tätigkeiten allein nicht ausreichen würden, um eine Betriebsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren und damit die 0,03-Prozent-Regelung anwenden zu können. Doch mit dieser Argumentation scheiterte er auch beim BFH:
Begründung:
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nur der Begriff „Betriebsstätte“ verwendet, nicht hingegen – wie bei Arbeitnehmern – der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Abs. 4 EStG). Insofern ergibt sich bei Selbstständigen für die Fahrten zum Betrieb oder Büro eine andere Definition als bei Arbeitnehmern. Zwar gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, Gleiches gleich zu behandeln. Jedoch unterscheiden sich Selbstständige von Arbeitnehmern maßgeblich dadurch, dass sie keinen Weisungen unterliegen. Nach der gesetzlichen Konzeption wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrags)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist deshalb durch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers geprägt. Einen vergleichbaren Einfluss haben Auftraggeber auf einen Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften in der Regel nicht. Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze ist das Büro in den Streitjahren die (einzige) Betriebsstätte des Klägers gewesen, so dass deshalb das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro des Klägers zur Anwendung kommt.
Praxishinweis:
Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen müssen, um die Anwendung der Pauschalregelung zu vermeiden. Darauf weist der BFH hin und liegt auf einer Linie mit seinem Urteil vom 12.6.2018 (VIII R 14/15). Damals hatte er entschieden: Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.