BFH bestätigt: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung auch ohne erste Tätigkeitsstätte

Mit seinem aktuellen Urteil vom 12.07.2021 (VI R 27/19) hat der BFH entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das richtungsweisende Urteil ist eine schlechte Nachricht für alle Arbeitnehmer, die ohne ortsfeste Tätigkeitsstätte ihre Arbeit an Bord von Fahrzeugen ausführen und bei mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnort von ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung unentgeltlich verpflegt werden.

Die Entscheidung im Überblick

Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, sind nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG für die dem Arbeitnehmer entstandenen beruflichen Mehraufwendungen Verpflegungspauschalen anzusetzen. Auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte können bei längerer beruflicher Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen beanspruchen.

Gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die Verpflegungspauschalen um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung gilt nach Ansicht des BFH gleichermaßen auch für die Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte während einer Auswärtstätigkeit. Dies ergebe sich aus der Systematik des § 9 Abs. 4a EStG sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Auf den Punkt gebracht: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, entstehen dem Arbeitnehmer insoweit für seine Verpflegung keine beruflichen Mehraufwendungen. Ein Werbungskostenabzug ist demnach mangels eigener Aufwandsbelastung ausgeschlossen. Diese Grundüberlegung vollzieht der Gesetzgeber mit   § 9 Abs. 4a S. 8 EStG typisierend nach.

Wer ist von der Entscheidung betroffen?

Das BFH-Urteil erfasst die abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen der Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen. Dies betrifft neben den im entschiedenen Urteilssachverhalt gegebenen Seeleuten regelmäßig Fernkraftfahrer, Kundendienstmonteure, Außendienstler und ggf. Flugpersonal. Voraussetzung ist aber jeweils zusätzlich eine Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten während einer Auswärtstätigkeit. Für Auswärtstätigkeiten ohne Mahlzeitengestellung bleiben die Verpflegungspauschalen ungekürzt abzugsfähig.

Tatsächliches Einnehmen der Mahlzeit unbeachtlich

Für Steuerpflichtige, welche die gekürzten Verpflegungspauschalen nun nur für die auch tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten berechnen, hält der BFH eine weitere „Überraschung“ bereit. Bereits mit Urteil vom 07.07.2020 (VI R 16/18) hatte der BFH entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind. Zurückhaltung schützt demnach vor der Einkommensteuer nicht.

Kaffee und Brötchen sind noch keine Mahlzeitengestellung

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum Verzehr bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten (BFH-Urteil vom 03. Juli 2019, VI R 36/17). Die abzugsfähigen Verpflegungspauschalen wären bei Gewährung solcher Aufmerksamkeiten demnach weiterhin in ungekürzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Mahlzeit, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt, sieht die Finanzverwaltung hingegen bereits in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Imbiss, z. B. mit belegten Brötchen, Kuchen und Obst (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 74).

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