Biber verwüstet Eigenheim (Teil 2)

Schon zum zweiten Mal musste sich die Rechtsprechung mit Fällen beschäftigen, in denen ungebetene tierische Mitbewohner das Eigenheim okkupierten. Menschlich zeigten die Richter Verständnis für Verwüstung bei den Betroffenen. Doch steuerlich?

BIber als ungebetener Gast

In einem anderen Fall hatte ein Biber durch geschickte Stauungsmaßnahmen das Hausgrundstücks eines Ehepaars in NRW geflutet. Ihnen muss sich ein regelrechtes Bild des (landschaftlichen) Grauens geboten haben:

  • ein umgestürzter Baum im Garten,
  • bis zu 1m³ große Löcher im Rasen,
  • verschwundene Wege und
  • eine aufgebrochene Terrasse.

Unter erheblichen Eigenleistungen wandten die Eheleute zur Schadensbeseitigung und Errichtung einer Sperre für das Wirken der Biber 4.000 Euro auf. Diesen Betrag machten sie sodann als außergewöhnliche Belastung geltend.

Finanzgericht humorlos

Nüchtern stellten die Richter fest, dass auch diese Verwüstung nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt. Eine solche könne man nur annehmen bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens. Im Streitfall waren jedoch lediglich Außenanlagen betroffen. Eine konkrete Gesundheitsgefahr im Haus habe nicht bestanden. Präventionsmaßnahmen, hier zur Abhaltung der Biber, seien generell nicht als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren.

Dieser Fall liegt nun ebenfalls beim BFH. Die Erfolgsaussichten dürften sich hier gleichsam in Grenzen halten. Man könnte zusammenfassen: Die Steuerrechtsprechung hat ein Herz für Biber und Marder.

Alternative Abzugsmöglichkeiten

Wessen Tierliebe nicht so weit reicht, muss ich nach einer steuerlichen Alternative umsehen. Zu denken ist dabei zuvorderst an den Steuerabzug für Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG. Wichtig: Rechnung und unbare Zahlung.

Noch günstiger fällt unter Umständen der Steuerbonus für Klimasanierungen gemäß des neuen § 35c EStG aus. Wie der Kollege Heine hier im Blog schon ausführte, lohnt sich die Regelung vor allem bei größeren Vorhaben. Voraussetzung ist, dass mit den Arbeiten eine energetische Optimierung umgesetzt wird.

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