Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich

Neues Konkurrenzverhältnis: § 35a EStG – § 35c EStG

Durch  das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eingefügt. Die hiervon umfassten Sanierungsaufwendungen unterfallen als Handwerkerleistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, grundsätzlich auch der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird gem. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die energetischen Maßnahmen die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG beantragt.  Daher ist für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 durchgeführt werden, zu entscheiden, welche der beiden Ermäßigungen in Anspruch genommen wird.

§ 35c EStG bei größeren Sanierungsmaßnahmen vorteilhafter

Die energetischen Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG betreffen in der Regel größere, umfassende Maßnahmen an einem Gebäude (z. B. Wärmedämmung, Erneuerung Heizungs- oder Lüftungsanlage). Daher werden mit einem Ermäßigungshöchstbetrag von 40.000 € (20 % der Sanierungsaufwendungen) über einen Drei-Jahres-Zeitraum wesentlich höhere Aufwendungen steuerlich begünstigt als dies bei § 35a Abs. 3 EStG (Ermäßigungshöchstbetrag: 1.200 €) der Fall ist. Zudem ermäßigt § 35c EStG in Rechnung gestellte Arbeits- und Materialkosten, § 35a EStG begünstigt hingegen nur den Anteil der Arbeitskosten.

§ 35a EStG greift vor und nach Ausschöpfen des Höchstbetrags nach § 35c EStG

Der Ermäßigungshöchstbetrag des § 35c EStG wird einmalig pro begünstigtes Objekt gewährt. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann demgegenüber jährlich von neuem bis zur Höhe von 1.200 € ausgeschöpft werden.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann daher zur Anwendung kommen, wenn

  • der Höchstbetrag nach § 35c EStG für das Objekt bereits aufgebraucht wurde,
  • der Höchstbetrag nach § 35c EStG für nachfolgende Maßnahmen „aufgespart“ werden soll (z. B. Austausch eines einzelnen Fensters im Jahr 01, in den Jahren 02-04 ist die Wärmedämmung der Wände und des Daches sowie die Erneuerung der Heizungsanlage geplant),
  • ein Teil der Sanierungsaufwendungen die Voraussetzungen einer energetischen Maßnahme nicht erfüllt (begleitende Arbeiten an den Gewerken) oder
  • die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unterjährig im Drei-Jahres-Zeitraum des § 35c EStG entfällt.

Ermäßigung nach § 35c EStG bereits für die ESt 2020 – sofern Abschluss der Einzelmaßnahme

§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde. Da zusätzlich der Abschluss der Maßnahme erforderlich ist, kann die neue Steuerermäßigung für den Veranlagungszeitraum 2020 erstmalig gewährt werden, wenn die Arbeiten zur energetischen (Einzel-)Maßnahme noch in 2020 beendet werden. Wird die Maßnahme unterjährig abgeschlossen, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aber auch bereits im Vorauszahlungs- oder Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden.

7 Gedanken zu “Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich

  1. Hallo
    kann die Steuerermäßigung gem. § 35 c EstG auch neben eines Zuschusses aus einem städtischen Programm z.B. für Fenstererneuerung in Anspruch genommen werden.
    § 35 c Abs. 3 ist m.E. hier nicht eindeutig.

    • Sehr geehrter Herr Neumaier,
      § 35c Abs. 3 EStG soll nach der Gesetzesbegründung Doppelförderungen ausschließen (wortlautgleich zur entsprechenden Regelung bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG). Die Gesetzesbegründung benennt beispielhaft KfW-Förderungen als Ausschlussgrund. Gleiches wird meines Erachtens für städtische Sanierungszuschüsse gelten. Hier kommt es aber u. U. auf den konkreten Einzelfall an.

  2. Hallo liebe Experten,
    Gibt es irgendwo konrete Informationen, Anhaltspunkte, etc. dazu, welche Maßnahmen welchem Gewerk zugeordnet werden können? Bspw. welches Gewerk als einschlägiges Fachunternehmen ein neues WDVS oder eine neue Haustüre bescheinigen darf?

  3. Hallo liebe Experten,

    können Handwerkerleistungen nach §35 a zusätzlich mit angesetzt werden, wenn energetische Sanierungen laut §35 c bereits über der 40.000,- EUR Grenze liegen? Oder geht nur entweder §35 a oder §35 c?

    Besten Dank.

    • Für die gleiche Baumaßnahme können die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG nicht gemeinsam in Anspruch genommen werden. Ist der Höchstbetrag nach § 35c EStG bereits ausgeschöpft, kann aber für weitere Maßnahmen (auch im gleichen Jahr) eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden. Eine Gegenüberstellung der beiden Steuerermäßigungen mit Beispielen finden Sie in meinem Aufsatz in Stfan 9/2020, S. 11.

  4. Kann man § 35 c EStG auch in Anspruch nehmen, wenn die energetische Maßnahme in Form des Abbruchs eines alten Hauses mit sofortigem Neubau des Hauses an derselben Stelle erfolgt?

    • Voraussetzung für die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist nach § 35c Abs. 1 Satz 2 EStG, dass das begünstigte Objekt älter als zehn Jahre ist. Der Gesetzgeber möchte nach der Gesetzesbegründung explizit Bestandsgebäude fördern. Ein Neubau – auch wenn an gleicher Stelle nach Abriss errichtet – ist nicht identisch mit dem vormaligen Gebäude und daher auch nicht von § 35c EStG begünstigt.

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