Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS

Kryptowährungen oder virtuelle Währungen, zu deren bekanntesten Vertretern Bitcoin, Ethereum und Ripple zählen, sind seit einigen Jahren in aller Mund. Da virtuelle Währungen auch im Unternehmensumfeld zum Einsatz kommen, stellt sich die Frage, wie diese zu bilanzieren sein könnten. Allein schon die große Volatilität der Werte in letzter Zeit zeigt die Bedeutung der zutreffenden Abbildung im Abschluss. Weder die IFRS noch das HGB enthalten konkrete Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen. Die IFRS enthalten aber zur Bilanzierung insgesamt deutlich umfangreichere Vorgaben als das deutsche Handelsbilanzrecht. Daher lohnt es sich, zunächst einen Blick auf Bilanzierungsmöglichkeiten nach IFRS zu werfen.

Kryptowährungen erfüllen die allgemeinen Ansatzvoraussetzungen für einen Vermögenswert. Nach dem IFRS-Framework 2018 muss eine Ressource, d.h. ein Hilfsmittel bzw. ein wirtschaftlicher Vorteil, vorliegen, der vom Unternehmen kontrolliert wird und seine Begründung in der Vergangenheit vor dem Abschlussstichtag hat (F.4.3). Das dürfte bei virtuellen Währungen vorliegen, die zur Begleichung von Verpflichtungen verwendet oder beispielsweise in „richtiges“ Geld eingetauscht werden können, bei denen das Unternehmen über die Codes alleine Zugriff hat und die in der Vergangenheit in der Blockchain dokumentiert wurden.

Da von „Währungen“ gesprochen wird, könnte man auf den Gedanken verfallen, bei virtuellen Währungen handele es sich um Zahlungsmittel. Als Zahlungsmittel oder -äquivalente dürften Kryptowährungen jedoch nicht einzustufen sein, weil sie nicht umfassend als Zahlungsmittel zum Einsatz kommen, sondern nur vereinzelt akzeptiert werden. Sie werden nicht allgemein als Austauschmittel akzeptiert, eine Einzahlung und Abhebung bei Kreditinstituten und anderen Finanzdienstleistern ist auch nicht umfassend möglich und sie unterliegen erheblichen Wertschwankungen (IAS 7.6, IAS 32.AG3). Mithin ist bei Entgeltbegleichung eher von einem Tausch auszugehen als von der Begleichung mittels Einsatzes eines Zahlungsmittels.

Wenn schon keine Zahlungsmittel oder -äquivalente vorliegen, könnten virtuelle Währungen wenigstens als Finanzinstrumente in Betracht kommen. Hiergegen spricht jedoch, dass sie nicht Gegenstand eines Vertrags sind, der zu einem finanziellen Vermögenswert bei einer Partei und einer finanziellen Schuld oder Eigenkapital bei einer anderen Partei führt (IAS 32.11).

Wenn es sich letztlich bei virtuellen Währungen nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt, könnte man auf den Gedanken kommen, es läge Vorratsvermögen im Sinne von IAS 2 vor. Vorräte sind Vermögenswerte, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden, die sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden oder die als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden (IAS 2.6). Bei den meisten Inhabern von Kryptowährungen wird die Zuordnung zu den Vorräten daran scheitern, dass sie diese nicht zum Verkauf im normalen Geschäftsgang halten, auch keine Kryptowährungen selbst zwecks Verkauf herstellen, d.h. am Mining beteiligt sind, und sie nicht als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Herstellungsprozess zum Einsatz kommen.

Etwas anderes könnte im Einzelfall beispielsweise bei denjenigen Unternehmen gelten, deren Geschäftsmodell auf das Mining oder den Tausch von Kryptowährungen in „echte“ Währungen gerichtet ist. Bei Letzteren könnte eine Zuordnung zum Vorratsvermögen zu einer Bewertung nach dem Prinzip „lower of cost or market“ führen (IAS 2.9). Andererseits könnte auch die Ausnahmevorschrift für die Bewertungsregelungen des IAS 2 greifen. Diese gilt für Warenmaklern/-händler, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten (IAS 2.3(b)).

Die Bewertung als Sachanlagen oder als Finanzinvestition gehaltene Immobilien scheitert für Kryptowährungen mangels physischer Substanz offensichtlich aus.

Damit bleibt, von etwaigen Anwendungsfällen des IAS 2 abgesehen, die Möglichkeit Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 einzuordnen. Kryptowährungen haben keine physische Substanz und sind nach hier vertretener Auffassung auch kein Zahlungsmittel, also kein monetärer Vermögenswert (IAS 38.8). Das besondere Ansatzkriterium der Identifizierbarkeit wird dadurch erfüllt, dass virtuelle Währungen separiert, d.h. hier gesondert im Austausch abgegeben werden können. Die Vorschriften des IAS 38 führen grundsätzlich zu einer Bewertung mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 38.74). Eine grundsätzlich GuV-neutrale Zeitbewertung käme nur dann in Betracht, wenn für die konkrete Kryptowährung die Existenz eines aktiven Marktes belegt werden kann (IAS 38.75).

Die vorstehenden Ausführungen sind als erste Diskussionsgrundlage und weniger als eine abschließende Wertung zu verstehen. Kommentare sind daher wie immer willkommen. Wie die Erörterung gezeigt hat, kann sich je nach Einzelfall eine unterschiedliche Beurteilung ergeben. Daher ist es unerlässlich sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls beim Bilanzierenden auseinanderzusetzen.

Die Übertragbarkeit der vorstehenden Überlegungen auf die handelsrechtliche Bilanzierung ist einem späteren Blog vorbehalten.

Weitere Informationen:

Flick/Worres, PwC International Accounting News, März 2018, S. 2 ff.

 

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