Buchführungspflicht auch nach ausländischen Gesetzen

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat diese Verpflichtungen bekanntlich gemäß § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen. Kann nun eine Gesellschaft, die nach ausländischem Recht zur Buchführung verpflichtet ist zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichtet werden?

In seinem Urteil vom 14.11.2018 – I R 81/16 hat der BFH nun klargestellt, dass „andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können.

Buchführungspflicht nach § 140 AO

Ob sich eine materiell-rechtliche Buchführungspflicht isoliert nach Maßgabe von § 140 AO i.V.m. ausländischem Recht ergeben kann, war umstritten. In Literatur und Rechtsprechung werden beide Auffassungen vertreten, wie der BFH in seinem Urteil vom 14.11.2018 I R 81/16 ausführt. Der BFH hat hier nun entschieden, dass eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich als Mitwirkungspflicht im (inländischen) Steuerverfahren zu beurteilen ist.

In dem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht der Klägerin nach § 141 AO.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Sie verfügt im Inland über keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Sie unterliegt zudem nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein der Buchführungspflicht.

Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG als gewerbliche Einkünfte von 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid vom 01.09.2011 die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.

Das Finanzamt wollte die Gesellschaft also zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten.

Buchführungspflicht ist nun entschieden

Der BFH hat nun entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist. Er schließt sich damit der Auffassung an, nach der die Regelung des § 140 AO nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweist.

Die in § 140 AO verwendete Formulierung „andere Gesetze“ beschränkt sich ebenso wenig  nur auf inländische Rechtsnormen, wie § 4 AO („Gesetz ist jede Rechtsnorm„). Der Wortlaut des § 140 AO ist offen und lässt eine Erstreckung auch auf ausländische Rechtsnormen zu, so der BFH. Dies wird auch durch den mit § 140 AO verfolgten Zweck, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den Steuergesetzgeber zu entlasten, bestätigt. Er würde nur eingeschränkt erfüllt werden, wenn man nur inländische außersteuerliche Pflichten heranziehen könnte.

Rechtsstaatliche Bedenken?

In rechtsstaatlicher Hinsicht werden allerdings Bedenken an den Umstand geknüpft, dass die durch § 140 AO in innerstaatliches Recht transformierten ausländischen Rechtsnormen naturgemäß nicht den Maßgaben des deutschen Grundgesetzes und der Kontrolle des deutschen Gesetzgebers unterliegen.

Diesen Bedenken kann nach Ausführung des BFH mit einer entsprechenden Anwendung des kollisionsrechtlichen ordre public begegnet werden, nachdem eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, unvereinbar ist. Dem deutschen Gesetzgeber sind im Übrigen im internationalen Steuerrecht auch in anderen Konstellationen die Möglichkeit der Einflussnahme versagt, wie z.B. in den Fällen der sog. Qualifikationsverkettung und den Regelungen, die ausländische Rechtsnormen auf die inländische Besteuerung durchschlagen lassen (z.B. § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG).

Weitere Informationen:

BFH v. 14.11.2018 – I R 81/16

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