Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 – Sozialabgaben steigen

Am 7.10.2026 hat die Bundesregierung den BMAS-Entwurf für eine Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Aufgrund der Lohnentwicklung werden die Sozialabgaben 2027 abermals steigen.

Hintergrund

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung ist eine Grundlage für die Anpassung der Sozialabgaben im Folgejahr. Die Verordnung wird auf Vorschlag des Bundesarbeits- und Sozialministeriums vom Bundeskabinett beschlossen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten kann. Steigen die Einkommen, werden auch die Grenzen und Bemessungswerte in der Sozialversicherung angepasst. Grundlage für die Festsetzung für das 2027 ist Lohn- und Gehaltsentwicklung im vorvergangenen Jahr, d.h. aktuell im Jahr 2025. Hier stiegen die Bruttolöhne in Deutschland durchschnittlich um 4,38 Prozent.

Wie verändern sich die Rechengrößen nach dem Entwurf?

Die wichtigsten Rechengrößen ändern sich wie folgt:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: In der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist ein Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 101.400 Euro auf 200 Euro jährlich geplant. Monatlich entspricht dies 8.850 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll auf 49.560 Euro jährlich, also 4.130 Euro monatlich angehoben werden.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll 2027 bei 500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich liegen. In der gesetzlichen Krankenversicherung kommt eine zusätzliche Anhebung von 300 Euro hinzu, die in den vorgenannten Beträgen enthalten ist.
  • Jahresentgeltgrenzen: Die Jahresentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) entscheidet grundsätzlich darüber, ob ein Arbeitnehmer aufgrund der Höhe seines regelmäßigen Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
    Dabei ist zu unterscheiden:

    • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2027 auf 150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich steigen. Sie liegt damit deutlich über dem Wert von 77.400 Euro im Jahr 2026. Neben der üblichen Fortschreibung wurde für 2027 eine zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich gesetzlich festgelegt. Daneben gibt es aber ab 2027 zwei Bestandsschutzregelungen:
    • Für Arbeitnehmer, die bereits am 12.2002 wegen ihres hohen Arbeitsentgelts versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt weiterhin die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. In 2027 soll sie 72.900 Euro jährlich beziehungsweise 6.075 Euro monatlich betragen.
    • Eine weitere Grenze gilt für Arbeitnehmer, die am 12.2026 wegen Überschreitens der bisherigen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zudem privat krankenversichert sind. Für sie soll die zusätzliche Erhöhung um 3.600 Euro im Jahr nicht gelten. Ihre Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt deshalb 2027 voraussichtlich 80.550 Euro beziehungsweise 6.712,50 Euro monatlich. Arbeitnehmer, deren Entgelt zwar die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, jedoch die neue Grenze, können damit weithin privat krankenversichert bleiben.

 

Was bedeutet das für Erwerbstätige und Arbeitnehmer?

Erwerbstätige mit höheren Einkommen müssen sich auf steigende Renten- und Krankenversicherungsbeiträge im kommenden Jahr einstellen, weil aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 auch alle Rechengrößen in der Sozialversicherung steigen. Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen wird dadurch ein größerer Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig. Das erhöht sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil, auch wenn sich das Bruttogehalt selbst nicht verändert.

Arbeitgeber sollten deshalb insbesondere bei höher verdienenden und bei privat krankenversicherten Mitarbeitern prüfen, welche Grenzen 2027 gelten. Allerdings: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen (möglicherweise in der nächsten Sitzung am 16.10.2026. Daher können sich sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die Rechengrößen für 2027 noch ändern.

Quellen

Ein Beitrag von:

  • Reiner Crede

    NWB Experten-Blog Redaktion

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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