Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll ab 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Das geht aus einer Verordnung (BT-Drs. 20/13710) der Bundesregierung vom 10.11.2024 hervor. Bundestag und Bundesrat müssen aber erst noch zustimmen.
Hintergrund
Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz beträgt seit 1.7.2023 allgemein 3,4 Prozent, bei Kinderlosen 4 Prozent des Bruttogehalts. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 Prozent auf die Beschäftigten und 1,2 Prozent auf die Arbeitgeber. Für die Umsetzung einer Beitragssatzanhebung in der sozialen Pflegeversicherung sieht § 55 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI eine Verordnungsermächtigung vor. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung jetzt für 2025 Gebrauch gemacht.
Bundesregierung beschließt Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags 2025
Nach dem Beschluss der Bundesregierung soll der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben (BT-Drs. 20/13710). Der Beitragssatz würde damit bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 habe die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf deutlich schneller zugenommen, als es rein demografisch bedingt zu erwarten gewesen wäre. Ungünstig wirkten sich auch die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie aus. Alles zusammen führe zu höheren Leistungsausgaben, während sich eine abnehmende Zahl von Beitragszahlern abzeichne. Die Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Punkte führe jährlich zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 3,7 Milliarden Euro. Mit dem höheren Beitrag sei die Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen ab dem Jahr 2025 wieder gesichert.
Umsetzung ungewiss
Die Kosten der geplanten Anhebung wären gewaltig: Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber ab 2025 mit rund 130 Millionen Euro jährlich belastet. Die Mehrbelastung der privaten Arbeitgeber aufgrund der Anhebung des Beitragssatzes würde im Jahr 2025 etwa 1 Milliarde Euro betragen. Mögliche Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, seien nicht konkret abschätzbar, heißt es in der Verordnungsbegründung. Die Mehrkosten für soziale Absicherung werden begleitet von der bereits beschlossenen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, die eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung ab 1.1.2025 vorsieht; der Bundesrat soll abschließend am 22.11.2024 zustimmen.
Allerdings gibt es bereits auf politischer Ebene Widerstand: Die BSW fordert, die Erhöhung des Pflegebeitrags um 0,2 Prozentpunkte zurückzunehmen und die aus der Pflegeversicherung für pandemiebedingte Zusatzkosten verwendeten sechs Milliarden Euro aus Mitteln des Bundeshaushalts rückzuerstatten (BT-Drs. 20/13743).
Möglicherweise erledigt sich der BSW-Antrag aber wenigstens vorläufig. Denn die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung muss noch den Bundestag passieren und bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Danach sieht es nach dem Ampel-Aus der Regierung und dem engen parlamentarischen Kalender für das Restjahr 2024 nicht aus.
Weitere Informationen: