Bundestag beschließt Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger

Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes werden eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/3938), den der Bundestag am 14.10.2022 erstmals behandelt und am 20.10.2022 beschlossen hat.

Hintergrund

Als Reaktion auf den dramatischen Energiekostenanstieg hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBl 2022 I S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro beschlossen, die grundsätzlich über die Arbeitgeber bzw. Dienstherren an Beschäftigte ab Ende September 2022 ausgezahlt wurde – ich habe im Blog berichtet. Die EEP soll vor allem die Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen und wegen der Energiekostensteigerung besonders belastet sind. Detailfragen hat das BMWK in seinem FAQ beantwortet.

Was genau können Rentner und Versorgungsempfänger erwarten?

Die Pauschale soll erhalten, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen bis 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden. Sie wird automatisch ausgezahlt, muss also nicht gesondert beantragt werden. Die Pauschale ist nicht pfändbar.

Was muss beachtet werden?

Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Wer also als Rentner oder Versorgungsempfänger den Ruhestand mit Wohnsitz im Ausland genießt, erhält keine Pauschale.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Der weitergehende Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/2034) sah vor, dass der Einmalzuschuss auch steuerfrei bleiben sollte; dieser Antrag war aber nicht mehrheitsfähig.

Schon bislang hatten Rentner auf die EEP Anspruch, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder als Unternehmer (z.B. Betrieb einer Photovoltaikanlage) tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte erzielen (Ziff. II.4 FAQ EEP). Aber Achtung: Doppelzahlungen wird es auch für Rentner nicht geben. Wer bereits bislang die EEP beantragt und erhalten hat, bekommt die EEP als Rentner oder Versorgungsempfänger ab 1.12.2022 nicht ein zweites Mal. Ein elektronischer Datenabgleich zwischen den Auszahlungsstellen stellt das sicher.

Wer sich im Detail informieren, kann dies auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung Bund tun. Die DRV hat bereits auf Basis des Beschlusses der Bundesregierung FAQ für die Gewährung der EEP an Rentner/innen veröffentlicht.

Fazit

Mit der Ausweitung EEP für Rentner und Versorgungsempfänger dämpft der Gesetzgeber jetzt auch bei einer Bevölkerungsgruppe den Energiekostenanstieg, die mit geringeren Altersbezügen mindestens ebenso wie Arbeitnehmer betroffen ist. Das Programm ist zwar teuer: Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro. Es ist aber ein wichtiger Beitrag zur Sicherung des sozialen Friedens in Deutschland.

Quellen


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

6 + 3 =