BVerfG: Verwaltung beachtet Anforderung aus § 363 Abs. 2 AO nicht!

Gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht ein Einspruch beim FA per Gesetzesanweisung, wenn ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist, das die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm in Frage stellt. Gleiches muss gelten, wenn zu befürchten ist, dass eine Gerichtsentscheidung gegen die Grundrechte verstößt. Um diese gesetzliche Verfahrensruhe anzuwenden, ist es nötig, anhängige Verfahren beim BVerfG zu kennen. Wie sieht die Informationspraxis der Verwaltung des BVerfG aber aus?

Eine lückenlose, zeitnahe Veröffentlichung der beim BVerfG anhängigen Verfahren entsprechend der Praxis des BFH gibt es nicht. Der einzelne Bürger, Steuerberater sind davon abhängig, diese Information aus der Fachpresse zu entnehmen. Diese ist wiederum davon abhängig, dass eine Information seitens des BVerfG erfolgt. Oft sind es die betroffenen Rechtssuchenden selbst, die Information an die Presse, auch an die Tagespresse weitergeben. Ist der Fall für die Allgemeinheit interessant, wird ebenfalls von der Tagespresse (einmalig) eine Information ausgegeben.

Das sind alles “Zufallsinformationen”, weil es eine lückenlose Information nicht gibt. Insoweit ist für die Umsetzung des Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger nicht gesorgt! Mit der Entscheidung des BFH ist die Rechtsfrage nicht ausreichend geklärt, wenn der unterlegene Revisionskläger das BVerfG anruft. Allen Bürger steht das Recht der Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu! Die Finanzverwaltung ist bei der Umsetzung von Entscheidungen zu Lasten des Bürgers schnell dabei, diese umzusetzen und die Einsprüche zurückzuweisen.

Dieses Verhalten ist rechtswidrig, weil die Zwangsruhe nicht beachtet wird! Dabei wäre die Finanzverwaltung noch am Ehesten an der Informationsquelle, wenn eine Entscheidung des BFH durch eine Verfassungsbeschwerde zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt wird. Hier entsteht Rechtunsicherheit für den Steuerpflichtigen und für den Steuerberater, Er hat nicht rechtzeitig die Kenntnisse über ein mögliches Fehlverhalten des FA. Wie soll er prüfen, ob § 363 Abs. xyz AO weiter anzuwenden ist? Mit anderen Worten, die Steuerberatungspraxis ist auf die Informationen seitens des BVerfG über anhängige Verfahren angewiesen und dies lückenlos und zeitnah!

Die Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wird ebenfalls nicht lückenlos publiziert. Wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, ist es leider häufig übliche Praxis dies per Beschluss ohne Begründung mit drei Unterschriften der entscheidenden Richter vorzunehmen. Der Rechtsstreit “versandet”; er muss nicht immer gelöst sein, aber er ist zumindest erledigt. Nur davon erfährt keiner. Irgendwann taucht – wenn überhaupt – eine Information auf, weil einer der Beteiligten die “Öffentlichkeit oder Teile davon” informiert hat.

So erging es der Verfassungsbeschwerde zu der Entscheidung des BFH (VI R 36/13). Diese wurde bereits am 18.01.2017 wie eben beschrieben durch Beschluss “erledigt” (2 BvR 1062/16). Es ging um die Arztkosten für Burnout, denen ein beruflicher Zusammenhang abgesprochen wurde. Das hat das BVerfG ohne nähere Angaben gebilligt .Ein Beschluss dieser Art hat keine weitere Bindungswirkung, so dass der Fall erledigt ist, die sich dahinter ergebende Rechtsfrage aber nicht.

Weitere Informationen:

BFH v. 09.11.2015 – VI R 36/13 -nv-

 

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