Corona: Home-Office und die Steuer – Bayern und Hessen wollen Home-Office steuerlich fördern

Hessen und Bayern wollen steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen. Eine entsprechende Initiative soll in Kürze in den Finanzausschuss des Bundesrates eingebracht werden – Corona macht’s möglich!

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat in vielen Wirtschaftsbranchen auch das Arbeitsleben nachhaltig verändert: Um einer Infektionsgefahr möglichst aus dem Weg zu gehen, wird der Arbeitsplatz vom regelmäßigen Firmenbüro in das private zuhause, ins Home-Office verlegt; das fördert auch eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Nach einer Ifo-Unternehmensumfrage vom Juli 2020 zeigt sich, dass drei Viertel der Unternehmen in Deutschland zur Bewältigung der Krise Teile ihrer Belegschaft ins Home-Office geschickt haben. Knapp über die Hälfte (54 Prozent) der Unternehmen in Deutschland wollen Home-Office dauerhaft stärker etablieren. Auch wenn sich trotz Digitalisierung die Präsenzarbeit im Unternehmen nicht vollständig ersetzen lässt, zeichnet sich schon jetzt ab, dass sich hybride Arbeitsmodelle zwischen Präsenzarbeit und Home-Office durchsetzen werden. Dies wirft nicht nur  eine Reihe von Rechtsfragen im Umgang mit Home-Office (z.B. In Bezug auf arbeitschutzrechtliche Anforderungen) auf, sondern auch die Frage der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen, die mit Home-Office verbunden sind.

Steuerliche Entlastung für Home-Office vorgeschlagen

Hessen und Bayern wollen jetzt über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur besseren steuerlichen Förderung von Arbeit im Home-Office starten. Die wesentlichen Eckpunkte lauten:

  • Wer im Home-Office arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen können.
  • Um die Pauschale zu erhalten, muss nach den Plänen der Finanzminister der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen.
  • Arbeitnehmer, die grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen für die neue Pauschale als auch für den aktuell geltenden Abzug für ein Arbeitszimmer erfüllen, sollen ein Wahlrecht erhalten, welche steuerliche Vergünstigung sie in Anspruch nehmen.

Bedeutung für die Praxis

Derzeit wird „Home-Office“ noch nicht ausdrücklich steuerlich in besonderer Weise gefördert.

  • Home-Office ist keine Heimarbeit:
    Bei Heimarbeitern können Aufwendungen, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind (z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Zutaten sowie für den Transport des Materials und der fertig gestellten Waren) als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (sog. Heimarbeiterzuschläge). Das gilt aber nur für Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Die Vergünstigungen können daher nicht von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit (teilweise auch) in ihrem „Home-Office“ ausüben (R 9.13 LStR).
  • Vermietung des Home-Office an Arbeitgeber:
    Vermietet der Arbeitnehmer sein Home-Office an den Arbeitgeber mit anschließender Rücküberlassung, liegen ggf. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor und die Aufwendungen für das Home-Office können bei Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Häusliches Arbeitszimmer:
    Wenn Arbeitnehmer – wie Selbständige – ihre berufliche Aktivität  in ihre Privatwohnung verlegen, kommt gff auch ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht.  Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bzw. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie hiermit verbundene Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Große Senat des BFH (Beschluss v. 27.7.2015 – GrS 1/14 ) die Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer verschärft hat. Knackpunkt wird dabei im VZ 2020 die Frage sein, ob die vom Arbeitgeber oder von Behörden angeordnete bzw. vereinbarte Home-Office-Tätigkeit zur Folge hat, dass dem Steuerpflichtigen  „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuschreiben ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG). Je nach Beurteilung kommt dann für das Arbeitszimmer ein unbeschränkter Werbungskostenabzug oder jedenfalls ein Abzugsbetrag bis zu 1250 Euro/Jahr in Betracht. Allerdings: Die Anforderungen an den Nachweis für ein steuerlich abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer sind streng. Deshalb wird der Abzug in Fällen von Home-Office häufig nicht gelingen.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorstoß aus Bayerrn und Hessen, einen Werbungskostenabzug-Pauschbetrag von 5 Euro/Tag für bis zu 120 Home-Office-Tage, maximal 600 Euro/Jahr einzuführen, für viele abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ein steuerlicher Zugewinn. Da hierfür die steuerlichen Gesetzesgrundlagen geändert werden müssen, ist aber die Frage, ob sich dass Ländervorhaben „auf die Schnelle“ noch für VZ 2020 umsetzen lässt. Sollen die Pläne zeitnah umgesetzt werden, ist im Hinlick auf das aktuell in der parlamentarischen Beratung befindliche JStG 2020 Eile geboten. Jedenfalls eine zum Greifen nahe Chance zur Steuervereinfachung!

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