Corona-Soforthilfen: Welcher Rechtsweg gilt bei Streitigkeiten?

Die Soforthilfen für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen sind bis vor wenigen Wochen ausgezahlt worden. Bereits während der Auszahlungsphase gab es erste Streitigkeiten bezüglich der Bewilligung. Vor allem aber wird es in den kommenden Monaten zur Überprüfung der Soforthilfen und folglich zu zahlreichen Rückforderungen kommen – so viel darf prophezeit werden.

Nun stellte sich die Frage, welcher Rechtsweg denjenigen eröffnet ist, die sich gegen eine – aus ihrer Sicht ungerechtfertigte – Rückforderung zur Wehr setzen möchten. Hierzu gab es eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, die die Bundesregierung wie folgt beantwortet hat (BT-Drucks. 19/19711): Die Soforthilfen für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, so dass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Die Abgeordneten wollten ferner wissen, wie fälschlich ausgezahlte Soforthilfen zurückgefordert werden können. Nach Angaben der Bundesregierung würden hierfür die Bewilligungsbescheide geändert oder aufgehoben, es gälten dabei die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen selbst sei allerdings kein Verwaltungsakt, sondern als Erfüllungshandlung ein Realakt. Sofern zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, liege es an den Ländern, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Derzeit gebe es keine validen Rückmeldungen zu Fällen von Überkompensation; die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen habe den Strafverfolgungsbehörden bis Mitte Mai allerdings etwa 3.600 Meldungen mit Hinweisen auf ein betrügerisches Erlangen von Soforthilfen gegeben (Quelle: hib 608/2020 vom 15.6.2020).

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