Wo ist mein Wohnsitz?

Auch wenn die vorliegende Frage zunächst keinen steuerrechtlichen Bezug zu haben scheint, so ist dieser doch in erheblichem Maße gegeben.

Nicht nur für die Frage der allgemeinen Einkommensteuerpflicht, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kindergeld ist es von entscheidender Bedeutung, wo sich der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen befindet. Die gesetzliche Definition des Wohnsitzes in § 8 AO ist dabei überschaubar. Darin heißt es: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Insoweit setzt der Wohnsitzbegriff neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Betroffene tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus. Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an. So eine Entscheidung des FG München vom 5.6.2018 (Az: 5 K 2646/17).

Was bedeutet dies nun konkret für die Praxis?

Entgegen der Ansicht des Kläger kommt es in der vorliegenden Entscheidung bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger im Streitzeitraum über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, nicht nur darauf an, ob dem Kläger im Inland eine Wohnung zur Verfügung stand, die zu seiner Nutzung bestimmt war. Er muss diese vielmehr im Streitzeitraum auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht haben.

Aber was ist eine gewisse Regelmäßigkeit? Dies ist offen. Daher muss der BFH unter dem Aktenzeichen III R 47/19 sich mit der Frage beschäftigen, ob das Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 8 AO eine jährliche Mindestanzahl an Aufenthaltstagen der Wohnung voraussetzt.

Weitere Informationen:
FG München, Urteil v. 05.06.2018 – 5 K 2646/17
Verfahrensverlauf | BFH – III R 47/19 – anhängig seit 20.04.2020

 

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