Corona-Steuerhilfegesetz II: BMF bessert nach!

Das BMF hat seine Formulierungshilfe für Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes auf Druck der Wirtschaft nachgebessert. Das Bundeskabinett hat darüber am 12.6.2020 entschieden, das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende Juni 2020 abgeschlossen sein. Was erwartet die Wirtschaft?

Hintergrund

Das Corona-Steuerhilfegesetz I ist im Mai 2020 vom Bundestag verabschiedet worden, der Bundesrat hat abschließend am 5.6.2020 zugestimmt. Ein Kernbestandteil des Gesetzes ist eine vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen und Verpflegungsleistungen im Gastgewerbe auf 7 %, um zielgerichtet dieser von der Corona-Krise besonders gebeutelten Branche wirtschaftlich unter die Arme zu greifen. Am 3.6.2020 hat der Koalitionsausschuss ein mehr als 130 Mrd. Euro schweres Konjunktur- und Wachstumspaket beschlossen, das mit „Wumms“ das Konjunkturwachstum ankurbeln und Arbeitsplätze in der Krise sichern soll. Bestandteil dieses Konjunkturprogramms sind auch umfangreiche steuerliche Entlastungsmaßnahmen mit dem (unerwarteten) Kern einer auf sechs Monate befristeten (1.7.2020 bis 31.12.2020) Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) bzw. von 7 % auf 5 %.

Änderungen in der neuen BMF-Formulierungshilfe

Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen hat das BMF eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt, der anschließend im Bundestag und Bundesrat beraten werden soll. Auf Druck der Wirtschaftsverbände hat das BMF nunmehr seine ursprüngliche Formulierungshilfe nachgebessert und damit erfreulicherweise wesentliche Anregungen aus der Wirtschaft aufgegriffen. Das sind insbesondere:

  • Verlustrücktrag nach § 10d EStG auch für Verluste aus 2021
  • Fristverschiebung für Investitionen nach § 7g EStG und § 6b EstG
  • Hinweise in der Gesetzesbegründung zur Preisangabenverordnung im Rahmen der Umsatzsteuersenkung, um einem Abmahnmissbrauch vorzubeugen
  • Ermäßigungsfaktor bei § 35 EStG (Anhebung von 3,8 auf 4,0)

Was fehlt (leider!) noch immer im Gesetzentwurf?

Die völlig überraschend angekündigte befristete Umsatzsteuersenkung ist in der Wirtschaft im Hinblick auf beschränkte Konsumeffekte, schwierige Abgrenzungsprobleme und einen enormen Umstellungsaufwand (Kassensysteme etc.) auf erhebliche Kritik gestoßen. Dennoch wird eine zeitliche Verschiebung oder gar Absage des Umsatzsteuersenkungs-Projekts eher unwahrscheinlich sein. Weil der Konsum jetzt angekurbelt werden soll, würde jedwede Verschiebung zu einem temporären Stopp des Konsum- oder Investitionsverhalten führen. Das spürt das Handwerk aktuell schon, weil Aufträge storniert oder gerade nicht abgeschlossen werden, um diese dann ab 1.7.2020 neu oder erstmals dann zu vergeben. Es muss also jetzt gemeinsam eine Lösung zur Umsetzung gefunden werden. Es ist eindeutig, dass es Vereinfachungen für die Umsetzung der temporären Umsetzung geben muss. Deshalb ist unumgänglich, dass ein BMF-Schreiben bereits mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz veröffentlicht sein muss. Ein solches BMF-Schreiben soll unbedingt vor Veröffentlichung mit den Wirtschaftsverbänden abgestimmt sein, die im Vorfeld schon eine ganze Reihe von konstruktiven Vorschlägen bei der Umsetzung des Corona-Steuerhilfegesetzes II gemacht haben.

Das gilt vor allem für die Umsatzsteuersenkung: Ziel muss sein, dass kein Unternehmen „bestraft“ wird, wenn wegen der Kurzfristigkeit dieser Entscheidung und der daraufhin nicht vollständigen Umsetzung bis zum 1.7.2020 Fehler im Rahmen der Rechnungslegung, Buchführung und Voranmeldungen geschehen. Vor allem die von allen Verbänden geforderte Aussetzung des § 14c UStG muss entweder im Gesetzgebungs- oder Verwaltungswege umgesetzt werden. Dies würde die Chance bieten, dass Unternehmen, die noch eine Rechnung mit 19 % USt ab 1.7.2020 (für Leistungen ab 1.7.2020) erhalten, auch die Vorsteuer mit 19 % ansetzen können. Ohne eine Aussetzung wäre nur der Abzug von 16 % Vorsteuer möglich. Es sollte auch die Möglichkeit geschaffen werden, fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen (ab Juli) mit der Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren, ohne dass dies (ggf. auch strafrechtliche) Folgen für die Unternehmen haben wird. Daher sollte es auch eine Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (Juli und August) diskutiert werden. Somit hätten Unternehmen/Steuerberater die Möglichkeit, die Voranmeldungen zeitlich zu schieben. Wünschenswert wäre schließlich eine Kulanzregelung, wenn Fehler in Buchhaltung und Voranmeldung passieren.

Wie geht es jetzt weiter?

Das Bundekabinett hat am 12.6.2020 den Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetzespaket soll mit anderen Bestandteilen des Konjunkturprogramms bereits ab dieser Woche im Bundestag beraten werden. Die abschließenden Lesungen in Bundestag und Bundesrat sind ab 25.6.2020 geplant, damit das Gesetzespaket pünktlich zum 1.7.2020 in Kraft traten kann. Das ist ganz schön ambitioniert, berücksichtigt man die komplexen Regelungsgegenstände. Das parlamentarische Beratungsverfahren, das sonst mehrere Wochen vorsieht, wird auch dieses Mal dramatisch verkürzt: Das sind sie, die Zeiten von Corona….!

Quelle: BMF-Formulierungshilfe Stand 10.6.2020

2 Gedanken zu “Corona-Steuerhilfegesetz II: BMF bessert nach!

  1. Den Entwurf eines BMF Schreibens gibt es ja schon. Leider fehlen darin die von Frau Tillmann versprochenen Vereinfachungen fast komplett. Ich glaube auch nicht das hier in der kürze der Zeit noch etwas geändert werden wird. Am Ende werden sich die Finanzgerichte noch auf Jahre mit der sechs monatigen Umsatzsteuersatzänderung beschäftigen müssen. Und in der Erhöhung zum 01.01.2021 steckt ebenfalls ein großes Spielfeld für die Finanzverwaltung. Diese werden versuchen gerade bei größeren Summen (z.B. Hausbau) einen Leistungszeitraum nach dem 31.12.2020 hinzubekommen. Wehe dem der aus Gefälligkeit einen falschen Leistungszeitraum in seine Rechnung schreibt.

    • Das BMF Schreiben vom 11.06. ist auch meiner Meinung leider nur klar-stellend, aber ohne echte Erleichterungen .

      Wie bei der Umstellung im Schienen-Fernverkehr gehe ich von einer entsprechenden Erleichterung aus. (BMF v. 21.01.2020 – III C 2 – S 7244/19/10002 :009 BStBl 2020 I S. 197)

      Es wird nur so langsam Zeit… Denn insbesondere bei Rechnungen über z.B. Jahres-Lizenzen gibt es massive Abgrenzungsprobleme und nach jetzigem Stand wäre eine Korrektur für bereits in vergangenen VZ ausgegeben Rechnungen nötig.

      So werden die Kosten für die Umsetzung höher, als der positive Effekt aus der Absenkung…

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