Corona: Wegfall des Gewerbeverlustes bei Fertigung anderer Produkte?

In der Corona-bedingten Sondersituation kompensieren viele Betriebe den Auftragseinbruch mit der Anpassung ihrer Produktion an Waren, die in der Krise besonders benötigt werden. Beispielsweise fertigen textilverarbeitende Betriebe nunmehr Mund-Nasen-Bedeckungen, Schutzmasken und Schutzkleidung. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wirft diese aus der Not geborene Entwicklung gewerbesteuerliche Fragen auf, sofern aus Erhebungszeiträumen vor der Krise noch vortragsfähige Gewerbeverluste bestehen.

Der festgestellte Gewerbeverlust ist gem. § 10a GewStG – zeitlich unbeschränkt – nur vortragsfähig, sofern Unternehmer und Unternehmen, die den Verlust im Entstehungsjahr erlitten und getragen haben, im späteren Erhebungszeitraum, in dem der Verlust mit einem positiven Gewerbeertrag verrechnet werden soll, identisch sind. Hierfür ist die ausgeübte gewerbliche Betätigung zu vergleichen. Die Übereinstimmung der gewerblichen Betätigung ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus der Art der Betätigung, dem Kunden- und Lieferantenkreis, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, den Betriebsstätten sowie dem Umfang und der Zusammensetzung des Aktivvermögens. Werden andere Produkte gefertigt, so verändern sich zumindest Kunden- und Lieferantenkreis gänzlich. Die Unternehmensidentität beginnt stark zu Wanken.

Betriebsbedingte – auch strukturelle – Anpassungen der gewerblichen Betätigung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse stehen der Annahme einer identischen Tätigkeit nach der Verwaltungsauffassung in R 10a.2 Satz 5 GewStR jedoch nicht entgegen. Werden die gefertigten Produktgattungen aufgrund der krisenbedingt geänderten Nachfrage angepasst, so ist regelmäßig noch von einer Unternehmensidentität auszugehen. Dafür spricht auch die anzunehmende Tatsache, dass die betroffenen Betriebe nach dem Abflauen der Corona-Krise wieder zur vormaligen Produktion übergehen werden.

Im Ergebnis können daher auch Gewinne aus der Fertigung der abweichenden Produktgattungen mit dem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust verrechnet werden. Betragsmäßig sind dabei aber die Beschränkungen durch die sog. Mindestbesteuerung in § 10a Satz 1 und 2 zu beachten. Einer eigenen Billigkeitsregelung bedarf es für den Gewerbeverlust daher nicht.


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Ein Kommentar zu “Corona: Wegfall des Gewerbeverlustes bei Fertigung anderer Produkte?

  1. Gewerbesteuer als Hemmschuh für Unternehmensentwicklung und Fortschritt, da mit Änderung der Produkzpalette in Anpassung am Forschung und Entwicklung der Marktsituation steuerliche Belastungen wachsen oder die Fortentwicklung massiv behindern. Ob das von allen Start up’s beachtet wird.?

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