„Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“

Ein denkwürdiger Satz in einer WhatsApp-Nachricht eines Bauunternehmers aus Bochum kommt ihn teuer zu stehen. Denn wie das OLG Düsseldorf jüngst entschieden hat, deutet der Satz „Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“ auf eine Schwarzgeldabrede hin, die keinen Anspruch auf einen Werklohn begründet (Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19).

Hier der Sachverhalt in Kürze: In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bochumer Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede. Die Richter waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Deshalb hat das OLG entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG , weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Aussichten wären aber auch wohl bescheiden gewesen, denn der BGH hat bereits mehrfach ausgeführt, dass der Unternehmer keinen Werklohn verlangen kann, wenn der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig ist. Auch bei einer nur teilweisen Schwarzgeldvereinbarung ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. Und deshalb hat der Handwerker keinen weiteren Zahlungsanspruch für seine Leistungen (siehe z.B. BGH-Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16).

Mich hätte übrigens brennend interessiert, ob „F……..-Beamte “ bei der Verhandlung im Saal anwesend waren. Und – man möge mir verzeihen – kann ich nicht umhin, dem Bochumer Bauunternehmer das eine oder andere Buch von Bastian Sick zu empfehlen, etwa „Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod.“

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Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:

Geißler, Schwarzarbeit
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Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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