Das Dienstfahrrad und seine steuerlichen Folgen

Immer öfter überlassen Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlich zum Firmenwagen – oder auch anstelle eines Firmenwagens – ein Fahrrad zur privaten Nutzung. Im Regelfall wird dabei ein Dienstleister eingeschaltet, der die Abwicklung übernimmt.

Wie der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads an einen Mitarbeiter zu ermitteln ist, hat die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2012 in einem koordinierten Ländererlass (vom 23.11.2012, BStBl 2012 I S. 1224) festgelegt:

Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Grundsätzlich ist monatlich ein Betrag in Höhe von 1% der auf volle 100 € abgerundeten uvP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Mit diesem 1 % – Wert ist der geldwerte Vorteil zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sogar Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Die monatliche 44 € – Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anwendbar.


Wird ein Elektrofahrrad überlassen, das verkehrsrechtlich als Kfz anzusehen ist (das ist z.B. der Fall, wenn der Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist die „normale“ 1 % – Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 ff EStG anzuwenden, d.h. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.

Hatte das BMF im Jahr 2012 noch die Auffassung vertreten, dass nur für Fahrräder, die verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge darstellen, die lohnsteuerlichen Werte als Grundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer aus der Fahrradüberlassung an den Mitarbeiter angesetzt werden können und in anderen Fällen die Umsatzsteuer anhand der Kosten des Arbeitgebers ermittelt werden musste, lässt es die Finanzverwaltung inzwischen für alle Räder zu, die Umsatzsteuer anhand der lohnsteuerlichen Werte zu ermitteln (OFD Niedersachsen vom 03.08.2017 – S 7100 – 220 – St 172).

Bei den meisten Dienstfahrradmodellen least der Arbeitgeber das Fahrrad, überlässt es dem Mitarbeiter für die Leasingdauer und schließt mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung, nach der dieser für die Dauer der Überlassung auf Barlohn in Höhe der Leasingrate (und ggf. Versicherungen) verzichtet. Für den Mitarbeiter kann sich in diesen Fällen ein steuerlicher Vorteil ergeben, wenn der Barlohnverzicht höher ist als der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Die Finanzverwaltung erkennt diese Modelle an, wenn der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrads ist, der Anspruch auf die Überlassung des Fahrrads auf einer arbeitsrechtlichen Grundlage (z.B. Arbeitsvertrag) beruht und im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart oder arbeitsrechtlicher Vergütungsbestandteil ist.

Für die gezahlten Leasingraten ist § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu beachten.

Behandlung des Ladestroms:
Da es sich bei dem überlassenen Fahrrad um ein betriebliches Fahrrad handelt, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für den verbrauchten Strom als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten. Allerdings muss der Mitarbeiter die Kosten einzeln nachweisen. Die im BMF-Schreiben vom 26.10.2017, BStBl 2017 I S. 1439 veröffentlichten steuerfrei erstattbaren monatlichen Pauschalen für Ladestrom gelten nur für Pkw. Das Beladen im Betrieb des Arbeitgebers ist aber ohne weiteres lohnsteuerfrei möglich (evtl. Konsequenzen für USt und Stromsteuer werden hier nicht dargestellt).

Kauf nach Ende der Leasingdauer:
Am Ende der Leasingdauer wird dem Mitarbeiter im Regelfall vom Leasinggeber bzw. vom Anbieter des Dienstfahrrad-Modells angeboten, dass er das Fahrrad kaufen kann. Zahlt er einen Preis, der unter dem Marktwert des Fahrrads liegt, sieht die Finanzverwaltung hierin einen geldwerten Vorteil, für den der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss, da er aufgrund des Dienstradmodells an der Verschaffung mitgewirkt hat.

Für die Ermittlung des Marktwerts kann dabei ohne weitere Ermittlung ein Betrag in Höhe von 40% der auf volle 100 € abgerundeten uvP (d.h. der bisherigen Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil) angesetzt werden. Alternativ kann aber auch der tatsächliche Marktwert (z.B. mittels eines Gutachtens) nachgewiesen werden.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass der Leasinggeber, bzw. der Anbieter des Leasingmodells den geldwerten Vorteil nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert, so dass die Versteuerung abgegolten ist.

Der Arbeitgeber sollte sich bestätigen lassen, dass diese Pauschalierung vorgenommen wurde.

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