Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes: (Keine) Klarheit bei der Umsatzsteuer

Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).

Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet.

In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe. Weiterlesen

Förderung von Elektromobilität und Drahtesel

Der Bundestag hat eine Änderung der Vorschriften über die private Nutzung von Dienstwagen beschlossen und dabei insbesondere Vorteile für sogenannte E-Autos geschaffen. Aber auch E-Bikes und das althergebrachte Muskelkraft-Fahrrad kommen in den Genuss einer Begünstigung. Weiterlesen

Dienstfahrräder werden der Hit

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2018“) dürfte in Kürze auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Der Bundestag jedenfalls hat das Gesetz am 8.11.2018 in 2./3. Lesung beschlossen.

Bemerkenswert ist eine Änderung, die durch eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses voraussichtlich Gesetz werden wird. Es geht um die Begünstigung von Dienstfahrrädern. Im Einzelnen:

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Das Dienstfahrrad und seine steuerlichen Folgen

Immer öfter überlassen Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlich zum Firmenwagen – oder auch anstelle eines Firmenwagens – ein Fahrrad zur privaten Nutzung. Im Regelfall wird dabei ein Dienstleister eingeschaltet, der die Abwicklung übernimmt.

Wie der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads an einen Mitarbeiter zu ermitteln ist, hat die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2012 in einem koordinierten Ländererlass (vom 23.11.2012, BStBl 2012 I S. 1224) festgelegt:

Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Grundsätzlich ist monatlich ein Betrag in Höhe von 1% der auf volle 100 € abgerundeten uvP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Mit diesem 1 % – Wert ist der geldwerte Vorteil zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sogar Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Die monatliche 44 € – Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anwendbar.

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Steuersparmodell „Überlassung von Pedelecs an Arbeitnehmer“

Pedelecs und Elektrofahrräder sind auf dem Vormarsch. In diesem Zusammenhang überlassen immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Räder. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 03.05.2016 (Kurzinfo LSt 1/2016) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von E-Bikes Stellung bezogen. Die Verwaltungsanweisung ist interessant, weil sie zugleich auf ein Steuersparmodell hinweist. Weiterlesen