Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz: Braucht Deutschland eine vierte Auflage?

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen realisiert, um die gebeutelte Wirtschaft einerseits sowie die privaten Haushalte andererseits von den Krisenfolgen zu entlasten. Fraglich ist, ob diese Hilfestellungen ausreichen werden und ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz zeitnah erforderlich wird.

Hintergrund

Am 10.03.2021 wurde das Drittes Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 I S. 330) veröffentlicht. Das Gesetz setzt jene Maßnahmen um, welche im Koalitionsausschuss des Bundes (am 03.02.2021) beschlossenen worden waren. Sie zielen darauf ab, die Binnennachfrage zu stärken und die wirtschaftliche Erholung der Wirtschaft zu fördern. Von besonderer Bedeutung sind dabei:

  1. Die Verbesserung der Verlustverrechnung: Hier wurde das Rücktragsvolumen auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 nach §§ 110, 111 EStG (§ 52 Abs. 52 und 53 EStG). Ferner wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses im Bundestag die Berücksichtigung eines vorläufiges Verlustrücktrages auch für den VZ 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 aufgenommen. Voraussetzung ist hier, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf Null Euro herabgesetzt wurden. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung nach § 111 Abs. 4 EStG auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
  2. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Gastronomiebereich: Die für Gastronomen (bisher bis zum 30.06.2021) befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent wird bis Ende 2022 verlängert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Eine Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 Prozent ist für die Abgabe von Speisen im Restaurant somit erst wieder nach dem 31.12.2022 vorgesehen. Die Absenkung bleibt dabei nicht auf den direkten Gastronomiebereich beschränkt. Vielmehr profitieren von der Absenkung auch andere Bereiche, wie z.B. Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, wenn diese mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.
  3. Die erneute Zahlung eines Kinderbonus: Für jedes Kind, das im Monat Mai 2021 kindergeldberechtigt ist, wird demnach für Mai 2021 ein Einmalbetrag gezahlt. Familien müssen den Bonus nicht beantragen, sondern er wird ihnen direkt ausgezahlt. Im Gegensatz zum vergangenen Jahr – hier betrug der Bonus noch 300 Euro – wird dieser allerdings lediglich 150 Euro betragen.

Für eine ausführliche Darstellung der einzelnen Maßnahmen vgl. meinen neuesten Zeitschriftenbeitrag in der StuB – Unternehmensteuern und Bilanzen, der in Kürze erscheint (Fundstelle folgt).

Maßnahmen nur bedingt zielführend

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz baut der Gesetzgeber die bereits bekannten und gewährten Maßnahmen, welche er in der Vergangenheit kodifiziert hat, weiter aus. Sicherlich werden diese einen guten Schritt in die richtige Richtung darstellen. Kritisch beobachtet werden muss allerdings, ob die beschlossenen Hilfestellungen ausreichen werden. Besonders fokussiert werden sollten dabei zwei Aspekte:

Sicherlich zielführender wäre im Hinblick auf die Verlustverrechnung vor allem die Erweiterung des Rücktragszeitraums. Hier vertut der Gesetzgeber erneut die Chance, den Rücktragszeitraum als Stellschraube zu nutzen. Den vielen Stimmen der Sachverständigen, die im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Bundestags-Finanzausschuss am 23.02.2021 zu dem Gesetzesvorhaben geladen worden waren und sich mehrheitlich für eine deutliche Ausweitung des Rücktragszeitraums aussprachen, folgt der Gesetzgeber bedauerlicherweise erneut nicht.

Weiterhin kann entsprechend über § 10d Abs. 1 EStG lediglich ein Verlustrücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum durchgeführt werden. Steuerpflichtige können daher die Verluste aus 2021 wie gehabt nur mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2020 verrechnen, so dass der Verlustrücktrag nur dann Geltung erlangt, wenn das Veranlagungsjahr 2020 mit einem positiven Ergebnis, d.h. einer Steuerfestsetzung abgeschlossen wird. Unberührt bleibt ebenso erneut der Verlustvortrag. Nach wie vor können Verluste in folgenden Veranlagungszeiträumen zwar zeitlich unbegrenzt, jedoch betragsmäßig nur i.H.v bis zu 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) zuzüglich 60% des den 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden. Die Problematik der Mindestbesteuerung bleibt also bestehen.

Kritisch gesehen werden muss ferner die branchenspezifische Umsatzsteuersatzsenkung. Es ist unklar, warum die Verlängerung der Mehrwertsteuersatzsenkung für einen einzelnen Wirtschaftssektor beschlossen wurde, da dies faktisch eine reine Subventionsmaßnahme darstellt. Unter dem Aspekt, dass auch andere Branchen, wie z.B. der Einzelhandel, unter den letzten Lockdown-Maßnahmen stark gelitten haben und im vergangenen Jahr enorme Einbußen – mit besonderem Blick auf das Weihnachtsgeschäft – hinnehmen mussten, drängt sich zumindest die Frage auf, warum nicht allgemeingültig eine Verlängerung der bis zum 31.12.2020 befristeten Mehrwertsteuersatzsenkung realisiert worden ist. Unklar bleibt ferner, warum v.a. bei dieser branchenspezifischen Lösung getränkegeprägte Betriebe erneut außen vorgelassen werden und nicht in den Genuss der Steuererleichterung kommen. Zu denken ist hier v.a. an Kneipen und Bars, aber auch an Discotheken, wo erschwerend hinzukommt, dass ein Außer-Haus-Verkauf oftmals nicht realisierbar ist.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz wohl eine Frage der Zeit

Auch in seinem dritten Anlauf bleibt der Gesetzgeber mit steuerlichen Maßnahmen hinter dem zurück, was realisierbar wäre. Wichtige Bestandteile bei der Verlustverrechnung, die der gebeutelten Wirtschaft eine umfangreiche Hilfestellung bieten können, bleiben erneut außen vor. Die Anhebung der Rücktragsgrenzen wird bedauerlicherweise für viele Unternehmer/innen ins Leere laufen, da Gewinne, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten, nicht erwirtschaftet wurden.

Es bleibt zu hoffen, dass in einem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die Ausweitung des Rücktragszeitraums endlich angepackt wird. Unter Berücksichtigung des weiter anhaltenden Lockdowns wird es wohl eine reine Frage der Zeit sein, wann ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz folgen wird. Vielleicht gelingt dem Gesetzgeber dann der große Wurf.

Weitere Informationen:

Eine ausführliche Darstellung zu diesem Thema finden Sie in der StuB 7/2021 ab S. 261 in dem Beitrag von Dr. Wengerofsky „Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz: Ein Überblick – Welche gesetzlichen Neuerungen hält das Gesetz bereit?“ (für Abonnenten kostenfrei).

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