Das „offene“ und „geschlossene“ Umsatzsteuerrisiko im B2B Bereich

Veranstaltungen sind seit jeher ein Thema, welches durch die deutsche Finanzverwaltung und den Vorgaben im Umsatzsteuer-Anwendungserlass schon in der Theorie einiges an Komplexität bieten. Doch dann kam der EuGH, verwirft die bisherige Sichtweise und eröffnet für deutsche Unternehmen ein gewisses Spannungsfeld, sofern diese entsprechende Leistungen an andere Unternehmer erbringen. Aber der Reihe nach…

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (…), sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (…) als an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird.

Es handelt sich demnach um eine Sonderregel, welche den allgemeinen B2B Grundsätzen des § 3a Abs. 2 UStG vorgeht und eine Abweichung zum Leistungsempfängerortprinzip vorsieht. So weit so gut, wenn der Anwendungserlass da nicht noch eine Spezialisierung parat hätte.

„Offene“ und „geschlossene“ Veranstaltungen

Bezogen auf Veranstaltungen unterrichtender und wissenschaftlicher Natur, wie bspw. Konferenzen und Seminare, gilt es zu überprüfen, ob diese Veranstaltung der Allgemeinheit offensteht (gem. A 3.6 Abs. 13 S. 3 Nr. 3 UStAE). Der Unternehmer, welcher diese Veranstaltung durchführt (d.h. die Eintrittsberechtigung ausgibt), muss demnach kategorisieren, ob eine „offene“ oder „geschlossene“ Veranstaltung vorliegt. Nur wenn diese als „offen“ einzustufen ist, befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort dort, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Ist diese als „geschlossen“ zu qualifizieren, weil der Unternehmer beispielsweise die Leistung nur einem bestimmten Kunden gegenüber anbietet und auch nicht der Allgemeinheit zugänglich macht, bestimmt sich der Leistungsort nach dem Grundprinzip des § 3a Abs. 2 UStG.

Um etwas Licht in diese kryptische Kategorisierung zu bringen, könnte man (stark) vereinfacht die Frage stellen: Weiß der Unternehmer, wer an der Veranstaltung teilnimmt bzw. findet diese Veranstaltung explizit für nur einen Kunden oder einen bestimmten Kundenkreis statt? Oder gestaltet er die Veranstaltung insoweit offen, als dass er zwar Eintrittsberechtigungen an (möglicherweise bekannte) Kunden ausgibt, die Veranstaltung jedoch grundsätzlich jedem anderen Kunden ebenfalls zugänglich gemacht wird.

Wird die Leistung gegenüber ausländischen Unternehmern angeboten, wird schnell klar, wie risikobehaftet die falsche umsatzsteuerliche Würdigung für den Steuerpflichtigen sein kann.  Bei einer falschen Qualifizierung der Leistung droht – im schlimmsten Fall rückwirkend – die Nachzahlung von Umsatzsteuerbeträgen sowie entsprechende Zinsen auf bereits durchgeführte Veranstaltungen. Die Kundenbeziehung im Sinn, bedeutet dies zweifelsohne einen hohen Margenverlust, da der Unternehmer wohl kaum die Umsatzsteuer bei den Teilnehmern nachfordern wird.

Und dann kam der EuGH

Dem EuGH wurde ein Sachverhalt aus Schweden zur Vorabentscheidung vorgelegt, welcher nach deutschen Grundsätzen zweifelsohne als „geschlossene“ Veranstaltung qualifiziert worden wäre.

In seinem Urteil (vom 13.3.2019 – C-647/17 „Srf konsulterna AB“) erteilte der EuGH dieser Kategorisierung jedoch eine klare Absage, da Leistungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich dazu führen, dass Veranstaltungen am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung zu besteuern sind (Art. 53 MwStSystRL). Eine Unterscheidung, ob eine Veranstaltung der Allgemeinheit offensteht oder nicht, ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.

Corona und die Auswirkungen rund um das Thema Veranstaltungen  

Grundsätzlich ist das EuGH-Urteil zu begrüßen, bringt es doch etwas Klarheit in die bislang sehr abstrakte Differenzierung zwischen „offener“ und „geschlossener“ Veranstaltung nach deutschem Recht. Fazit: Veranstaltungen sind dort zu besteuern, wo sie tatsächlich stattfinden.

Unternehmer, welche entsprechende Leistungen anbieten, müssen die Art und Durchführung der Veranstaltungsleistung nun auf den Prüfstand stellen. Werden Konferenzen oder Seminare im Inland angeboten, welche – bspw. auf Grund der Einstellungen im ERP System – automatisiert nach den B2B Grundsätzen abgerechnet werden? Liegen reine Vortragstätigkeiten vor, ohne in den Anmelde- und Bestellprozess involviert zu sein („Eintrittsberechtigung“ im Sinn)? Nicht zu vergessen auch das Thema der unselbstständigen Nebenleistung, wenn die Veranstaltung bspw. im Rahmen eines Produktverkaufs stattfindet. Schlussendlich muss auch hinterfragt werden, was der Gesetzgeber alles unter „mit den Veranstaltungen zusammenhängenden Nebenleistungen“ subsumiert.

Da Schulungen und weitere Veranstaltungen seit Corona vermehrt bzw. fast ausschließlich Online stattfinden, sollte in diesem Zuge gleich eine weitere Prüfung angestoßen werden: Möglicherweise wurden bislang alle Veranstaltungen als steuerpflichtiger Umsatz behandelt, da diese im Inland stattgefunden haben und als „offen“ qualifiziert wurden. Hier sollte nun – unabhängig des EuGH Urteils – eine Prüfung angestoßen werden, ob entsprechende  Leistungen als nicht steuerbare Umsätze qualifiziert werden können, sofern diese ausländischen Kunden angeboten und ausschließlich auf elektronischem Wege erbracht werden (Prüfung Einstellungen im ERP-System). Ein mögliches Erstattungspotenzial ist hier nicht auszuschließen.

Aus Berlin erfährt man bislang keine Reaktion auf das EuGH-Urteil, was jedoch eher den aktuellen Umständen geschuldet sein wird. Aktuell besteht somit für die Unternehmen noch ein gewisser Vertrauensschutz, insoweit der Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine Kategorisierung vorsieht.

Bis die Finanzverwaltung hierauf reagiert und damit verbunden auch Unklarheit darüber herrscht, welche Übergangsfristen den Unternehmen möglicherweise eingeräumt werden, sollten diese zwingend ihr Leistungsportfolio aus umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten prüfen.


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