Einkünfte aus dem Verkauf von NFTs – eine steuerliche Einordnung

Mein Beitrag „NFTs aus Sicht der Umsatzsteuer“ vom 20.07.2022 ist auf eine hohe Resonanz gestoßen. Da es vermehrt zu Rückfragen hinsichtlich der grundsätzlichen Steuerbarkeit kam, sollte nachfolgend die wesentliche Unterscheidung zwischen dem Ertragsteuerrecht sowie Umsatzsteuerrecht beachtet werden.

Vorab sei zu erwähnen, dass es für NFTs noch keine Aussagen von Seiten der Finanzbehörde gibt, wie es mit dem BMF Schreiben vom 10. Mai 2022 zu Kryptowährungen geschehen ist. Dies bedeutet, dass es aktuell zu einer gewissen Rechtsunsicherheit im Rahmen des Verkaufs von NFTs kommen kann.

NFTs erstellen und verkaufen – Steuerpflicht nach § 15 EStG?

Zunächst soll auf die ertragsteuerliche Komponente eingegangen, d.h. die Frage geklärt werden, ob die Einkünfte aus der Erstellung und dem Verkauf („Minting“) in der privaten Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen. Weiterlesen

NFTs aus Sicht der Umsatzsteuer

NFTs und Kryptowährungen – zwei Begriffe, welche zukünftig vermehrt Eingang in Beratungsgesprächen mit Mandanten finden dürften. Während die steuerliche Behandlung rund um Kryptowährungen nicht zuletzt durch das BMF Schreiben vom 10. Mai 2022 rechtssicherer beurteilt werden kann (s. Beitrag von Dr. Markus Ertel), sind NFTs von der Finanzverwaltung noch weitgehend unbeachtet. Da diese jedoch speziell für Unternehmen zunehmend für Marketingzwecke zur Anwendung kommen, sollten allen voran umsatzsteuerliche Aspekte geprüft werden.

Eine erste Einordnung

NFTs (Non-Fungible Token) sind sog. Crypto-Assets und gewähren dem Käufer über individuelle Token ID Nummern verbriefte Rechte an einem virtuellen Gegenstand. „Non-fungible“ bedeutet, dass diese – im Gegensatz zu Kryptowährungen – nicht tauschbar und demnach einzigartig sind. Die Rechte werden im Rahmen eines Echtheitszertifikats auf einer Blockchain (vorwiegend Ethereum-Blockchain) gespeichert, was sie demnach fälschungssicher macht. Der Kauf, welcher auch als „Minting“ bezeichnet wird, erfolgt über sog. Zweitmärkte wie bspw. OpenSea. Gezahlt werden die NFTs zumeist mit der Kryptowährung Ether.

Die virtuellen Gegenstände können hierbei in vielen Formen erscheinen: Digitale Bilder, Zeichnungen, Musikstücke, Filmsequenzen, virtuelles Land usw. Im Rahmen des Kaufs eines NFTs erhält man über den Token eine Verknüpfung zu dem virtuellen Gegenstand.

Aktuelle Veröffentlichungen

Neben den 10.000 gelangweilten Affen des Bored Ape Yacht Club (BAYC) erlangten auch Werke wie die „CryptoPunks“ und „Everydays – The First 5000 Days“ mit schwindelerregenden Verkaufszahlen weltweit Berühmtheit. Nach und nach gesellen sich auch Konzerne wie Adidas, Gucci, Prada und Nike zu den Anbietern von NFTs, da sich im Rahmen des Verkaufs solcher NFTs skalierbare Marketingeffekte erzielen lassen. So können nie veröffentlichte Zeichnungen von T-Shirts oder Schuhen verkauft werden, was sich der Käufer auf Grund der Einzigartigkeit einiges kosten lässt. Hollywood macht sich NFTs zu eigen, um herausgeschnittene Filmszenen für exorbitante Summen an Filmliebhaber zu veräußern. NFTs und das Metaverse sind Teil des Web 3.0, welches eine technische Zukunft darstellt, die den Unternehmen unendliche Möglichkeiten der Repräsentanz bietet.

Die Beispiele sind bereits jetzt endlos – doch wie sieht es umsatzsteuerlich mit dem Verkauf von NFTs aus? Weiterlesen

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer – aktueller BMF-Entwurf

Im Zuge der EU Quick Fixes bzw. den entsprechenden Regelungen im Mehrwertsteuersystem (Art. 36a MwStSystRL), kam es national zu entsprechenden gesetzlichen Anpassungen, welche unter anderem durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) umgesetzt wurden.

Im Rahmen der vorgenannten Quick Fixes wurden die Themen Reihengeschäfte, Umsatzsteuer-ID Nummern, Konsignationslager und Belegnachweise EU-einheitlich geregelt, wobei den Mitgliedstaaten für bestimmte Umsetzungen ein gewisser Spielraum eingeräumt wurde (u.a. Belegnachweise). In den letzten beiden Jahren wurden national auch unzählige Praxisfragen durch entsprechende BMF Schreiben geklärt, u.a. im BMF-Schreiben v. 10.12.2021 zu Konsignationslagern sowie im BMF Schreiben vom 20.05.2022 betreffend die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Die für deutsche Unternehmer umfassendsten Änderungen ergaben sich im Bereich der Konsignationslagerregelung (Einführung des § 6b UStG) als auch im Rahmen von Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG), wohingegen die Umsatzsteuer-ID Nummer als materiell-rechtliche Voraussetzung kaum einen Unternehmer hierzulande schockieren durfte.

Aktuell liegt nun ein Entwurf des BMF vom 22.06.2022 vor, welcher u.a. Klarstellungen im Rahmen der Reihengeschäfte bei Transportbeauftragung durch den Zwischenhändler (früher „mittlerer Unternehmer“) trifft. Weiterlesen

Das Ende der geschlossenen Veranstaltung

Was seit über zwei Jahren ein Spannungsfeld zwischen nationaler Anwendung und europäischer Rechtsprechung war, ist durch das BMF-Schreiben vom 09. Juni 2021 geklärt: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Veranstaltungsleistungen. Oder anders formuliert: Die Differenzierung zwischen „geschlossener“ und „offener“ Veranstaltung hat ein Ende.

Aber zunächst zu den Ursprüngen: Nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (…), sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (…) als an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird.

Es greift vorliegend das Veranstaltungsortsprinzip, d.h. die Leistung ist dort steuerbar, wo sie tatsächlich ausgeführt wird. Bislang gab es jedoch eine Ausnahmeregelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, sofern „Veranstaltungen unterrichtender und wissenschaftlicher Natur, wie bspw. Konferenzen und Seminare“ an einen „geschlossenen“ Teilnehmerkreis erbracht wurden (gem. A 3a.6 Abs. 13 S. 3 Nr. 3 UStAE alt). Liegt nämlich eine solche Leistung vor, greift nicht das Veranstaltungsortsprinzip, sondern vielmehr die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG, d.h. die Leistung ist dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sitzt (s. hierzu mein Beitrag „Das „offene“ und „geschlossene“ Umsatzsteuerrisiko im B2B Bereich“).

An nachfolgendem Beispiel lässt sich die umsatzsteuerliche Thematik vereinfacht darstellen: Weiterlesen

Die “Amazon-Falle“

Seit einigen Jahren dreht sich das umsatzsteuerliche Rad rund um die Besteuerung des Onlinehandels ziemlich schnell. Angefangen von den §§ 22f und 25e UStG, welche die umsatzsteuerliche Haftung von Marktplatzbetreibern erstmalig seit dem 1. Januar 2019 regeln, kommt es nun ab dem 1. Juli 2021 zu umfangreichen Änderungen bei der Umsatzbesteuerung im Rahmen des Verkaufs über jene Plattformen.

Diesbezüglich wurde den Verbänden nun der Entwurf eines BMF Schreibens zur „zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets“ vorgelegt (auf Basis des JStG 2020 vom 21. Dezember 2020). Auf über 29 Seiten finden sich umfangreiche Änderungen betreffend die Behandlung von Fernverkäufen nach § 3c UStG (vormals „Versandhandelsregelung“) sowie die Erweiterung des besonderen Besteuerungsverfahrens, welches gemeinhin als „One-Stop-Shop“-Verfahren bezeichnet wird (vormals „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren).

Ungeachtet zahlreicher Änderungen für im Drittland ansässige Unternehmen sowie die Einführung eines fiktiven Reihengeschäfts beim Verkauf über elektronische Schnittstellen, befasst sich dieser Artikel mit der grundlegenden Problematik im Inland ansässiger Unternehmer, welche zukünftig Umsätze über Online-Marktplätze generieren und die Lagerung der angebotenen Waren dem jeweiligen Marktplatzbetreiber überlassen. Weiterlesen

Das „offene“ und „geschlossene“ Umsatzsteuerrisiko im B2B Bereich

Veranstaltungen sind seit jeher ein Thema, welches durch die deutsche Finanzverwaltung und den Vorgaben im Umsatzsteuer-Anwendungserlass schon in der Theorie einiges an Komplexität bieten. Doch dann kam der EuGH, verwirft die bisherige Sichtweise und eröffnet für deutsche Unternehmen ein gewisses Spannungsfeld, sofern diese entsprechende Leistungen an andere Unternehmer erbringen. Aber der Reihe nach… Weiterlesen