Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass das Abzugsverbot für Diätverpflegung infolge der vielen neuen Ernährungstrends geschaffen wurde. Der Eindruck täuscht. Das Abzugsverbot wurde bereits mit Wirkung ab 1975 in das EStG eingefügt. Es wurde zur Missbrauchsabwehr geschaffen, da die Abgrenzung zwischen zwangsläufigen, krankheitsindizierten Diäten und freiwilligen, aber gesundheitsförderlichen Diäten kaum möglich ist.
Die Grenzlinie zu den abziehbaren Krankheitskosten zieht der BFH durch Bezugnahme auf das Arzneimittelgesetz. Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind nicht vom Abzugsverbot umfasst, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet ist. Und doch beschäftigt die Diätverpflegung die Finanzgerichte häufiger.
Überblick bereits entschiedener bzw. anhängiger Fallgestaltungen zur Diätverpflegung:
- glutenfreie Diätverpflegung zur Behandlung einer Stoffwechselstörung (BFH, VI R 48/18, anhängig)
- durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten (FG Münster, 12 K 302/17 E, Abzug verneint)
- der Lebensmittelkontrolle unterliegende Nahrungsergänzungsmittel (BFH, VI R 89/13, Abzug teilweise bejaht)
- Ernährungsumstellung zur Gewichtsreduzierung (FG Münster, 10 K 200/10 E, Abzug verneint)
- Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung der Symptome einer multiplen Sklerose (Niedersächsisches FG, 12 K 127/10, Abzug verneint)
Die Entscheidungen lassen sich nicht systematisieren. Über das Eingreifen des Abzugsverbots kann daher weiterhin nur nach den individuellen Umständen des Einzelfalls entschieden werden.