Die Folgen des Hochwassers: Steuerliche Hilfsangebote vollends ausgeschöpft?

Infolge der extremen Hochwasserschäden, welche einige Bürgerinnen und Bürger vergangenen Monat erleiden mussten, veröffentlichten die Bundesländer NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern rasch entsprechende Katastrophenerlasse. Durch sie werden steuerliche Maßnahmen eröffnet, welche den Opfern Entlastung bieten. Welche Maßnahmen werden hier angeboten – und reichen diese tatsächlich aus?

Hintergrund

Massiv waren die Wassermassen, welche bestimmte Gebiete Mitte des letzten Monats in Deutschland so stark beschädigten, dass manche Bürgerinnen und Bürger innerhalb weniger Stunden ihren gesamten Besitz verloren. Von regelrechten „Katastrophengebieten“ war die Rede; und den Bildern zufolge, welche ein jeder von uns im Fernsehen oder den sozialen Medien wahrgenommen hat, vollkommen zu Recht. Schnell reagierten nicht nur die vielen Helferinnen und Helfer, die sich auf den Weg in diese Katastrophengebiete machten. Auch die Finanzverwaltungen wollten ihren Beitrag zur Schadensbegrenzung leisten und veröffentlichten entsprechende Katastrophenerlasse, die dann auch schnell erweitert wurden. Sie sollen den Geschädigten durch steuerliche Hilfsangebote Entlastung bieten.

Auswahl von steuerlichen Maßnahmen im Überblick

Mit den Maßnahmen der Katastrophenerlasse soll den Geschädigten unbürokratisch und schnell geholfen werden. Privatpersonen und auch Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen. U.a.:

  • Steuern, die bereits fällig sind oder fällig werden, können bis zum 31.01.2022 gestundet werden. Entsprechende Anträge sind bis zum 31.10.2021 zu stellen.
  • Der Verlust der Buchführungsunterlagen sollte vom Steuerpflichtigen zeitnah dokumentiert werden und – soweit möglich – nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Steuerliche Nachteile sollen dem Steuerpflichtigen aufgrund des Verlustes nicht entstehen.
  • Soweit die Aufwendungen zum Wiederaufbau von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden (Ersatzherstellung) keinen Erhaltungsaufwand darstellen, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu 30% vorgenommen werden.
  • Für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Anlagegütern können Sonderabschreibungen beantragt werden. Sie können mit bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vorgenommen werden.
  • Bei Privatpersonen können die Aufwendungen für existenziell erforderliche Gegenstände, wie Wohnung, Hausrat und Kleidung eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen durch BMF-Schreiben v. 23.07.2021

Auch umsatzsteuerliche Erleichterungen wurden zur Unterstützung beschlossen und werden fortan gewährt. Unter anderem wird die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben dann ausgesetzt, wenn Wohnraum (Hotelzimmer, Ferienwohnungen) oder andere betriebliche Gegenstände unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die obdachlos geworden sind / als Helfer in den Gebieten tätig sind. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten.

Fazit: Finanzverwaltungen ziehen an einem Strang!

Auch wenn steuerliche Hilfsangebote sicherlich nur anteilig einen Beitrag zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe leisten können und es besonders auf Direktzahlungen ankommen wird, so kann gesagt werden: Die Finanzverwaltungen von Ländern und Bund ziehen gemeinsam an einem Strang. Die umfassenden steuerlichen Maßnahmen, welche u.a. durch die landesspezifischen Katastrophenerlasse gewährt werden, gilt es nun, gegenüber den Betroffenen transparent und verständlich zu kommunizieren. Denn auch ohne steuerliche Beratungsleistungen sollte es in erster Linie darum gehen, die Angebote ohne großen Aufwand schnell und effektiv nutzen zu können.

Inwiefern weitere steuerliche Hilfsangebote möglich sind und noch weitere Feinjustierungen an den statuierten vorhandenen Regelungen – z.B. durch Zuhilfenahme des BMF-Schreibens v. 21.06.2013 erforderlich sind, wird sich zeigen (müssen).

Weitere Informationen:

BMF v. 23.07.2021 – III C 2 – S 7030/21/10008 :001

NWB Online-Nachrichten: Hochwasser / Umsatzsteuer | Billigkeitsmaßnahmen für die Flutkatastrophe und Hochwasser | Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Schäden

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