Differenzbesteuerung – Ermittlung Grenze für Kleinunternehmer

Bei der Umsatzsteuer hilft der Blick in das Gesetz nicht immer weiter. Ob dort die richtige Rechtsanwendung nachzulesen ist, darf bezweifelt werden. Besser ist es, auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu schauen. Auf diese darf sich der EU-Bürger berufen. Sie hat also Vorrang vor dem deutschen Gesetz.

Diesen Grundsatz hat das FG Köln jüngst beachtet (9 K 667/14). Wie wird der Gesamtumsatz berechnet bei einem Kleinunternehmer, der die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) anwendet? Das FA – wie könnte es auch anders sein – ermittelt als Umsatz den vom Käufer tatsächlich gezahlten Betrag. So interpretiert die Finanzverwaltung das Gesetz (§ 19 Abs. 1 UStG). Auf den ersten Blick mag man dem zustimmen.

Doch die Richter des 9. Senates haben die MwStSystRL hinzugezogen. Dort bestimmt Art. 288 Nr. 1, dass sich der Umsatz aus dem Betrag der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen zusammensetzt, soweit diese besteuert werden. Das ist also die Handelsspanne, die Differenz, die der Besteuerung zugrunde gelegt wird (Art. 315 MwStSystRL).

Die Klage war erfolgreich. Das FG hat die Revision zugelassen. Ob das unterlegene FA diese eingelegt hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Liegt sie vor, kann ein Rechtsmittelverfahren ruhen (Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass keine Revision eingelegt wird, damit dieses Problem und diese (neue) Lösung nicht so bekannt wird, nach dem Motto: „Das merkt doch Keiner“. Es empfiehlt sich grundsätzlich in derartigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Weiter ist zu beachten, dass ab 1.1.2017 sich die Grenze für den Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € erhöht.

Ein Beitrag von:

  • Hans-Peter Schneider

    Seit 1977 selbständig
    1983 Steuerberaterprüfung, Gründung der Steuerberatungsges. SchneiderTeam
    31.12.2011 Austritt aus der Gesellschaft
    Weiter kritische Beobachtung des Steuerrechts
    Verstorben im April 2021


    Warum blogge ich hier?
    Ganz einfach, es gibt noch viel kritisch anzumerken. Dazu ist dieses Medium bestens geeignet. Meine Beiträge sollen den Leser auf Probleme hinweisen. Sie sollen der Durchsetzungsberatung dienen, um so Veränderungen im Steuerrecht zu erwirken.

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