Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bezogen auf das Vorjahr wurde mit dem Jahreswechsel von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Doch wie ist dieser Betrag bei Differenzbesteuerung zu ermitteln? Diese Frage hat der BFH mit seinem Urteil vom 23.10.2019 (XI R 17/19 und XI R 7/16) zu einem Gebrauchtwagenhändler geklärt.
Der Streitfall
Der Kläger führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterlagen.
Seine vereinnahmten Entgelte betrugen 2009 mehr als 27.000 Euro und in 2010 mehr als 25.000 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte der Kläger gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach dem Differenzbetrag (Handelsspanne) in beiden Jahren mit jeweils ca. 17.000 Euro. Für das Streitjahr 2010 nahm er deshalb an, dass er Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG sei.
Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und setzte entsprechende Umsatzsteuer für das Streitjahr fest. Weiterlesen →