Direktversicherung: Keine Beitragspflicht bei Zahlung an Kinder über 27 Jahre

Auch für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Ein Kapitalbetrag wird auf 10 Jahre verteilt und davon monatlich 1/120 als fiktiver Zahlbetrag zugrunde gelegt. Als Versorgungsbezüge gelten auch Renten und Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Was aber gilt, wenn der Hinterbliebene bzw. Erbe bereits älter als 27 Jahre ist?

Kürzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung ist, wenn der Hinterbliebene ein Kind ist, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Todesfalls) bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat (BSG-Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 12/18 R).

Konkret: Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind jedenfalls dann keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt werden, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat. Für einen auf Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszweck genügt es nicht, dass dem früheren Arbeitnehmer im Direktversicherungsvertrag vertraglich auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und der Empfänger der Leistung über ein eigenes Bezugsrecht im Todesfall verfügt. Vielmehr muss die Leistung u.a. „zur Hinterbliebenenversorgung erzielt“ worden sein. Handelt es sich bei dem Hinterbliebenen um ein Kind, ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dann nicht mehr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt, wenn es im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Höchstaltersgrenze von 27 Jahren überschritten hat (gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1978 geborene Tochter ist sozialversicherungsrechtlich pflichtversichert. Nach dem Tod ihres Vaters erhielt sie im April 2013 eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ausbezahlt. Die Direktversicherung hatte der ehemalige Arbeitgeber des Vaters im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand führte der Vater die Direktversicherung ab Mai 2009 im eigenen Namen fort. Das Bezugsrecht im Todesfall lautete auf die Tochter. Sie war auch Alleinerbin. Von der Kapitalleistung entfielen rund 82.500 EUR auf die bis einschließlich April 2009 erworbene betriebliche Altersversorgung. Die Krankenkasse sah die bezogene Leistung komplett als beitragspflichtig an und teilte die Einmalzahlung rechnerisch auf 120 Monate auf, was einem Monatsbetrag von 688 EUR entspricht. Hierauf erhob die Kasse die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – monatlich rund 120 EUR. Zu Unrecht.

Beitragspflichtig ist die Einmalzahlung an Erben also nur dann, wenn die Leistung „zur Hinterbliebenenversorgung erzielt“ wird.

Weitere Informationen:

BSG v. 26.02.2019 – B 12 KR 12/18 R

 

 

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