Doppelt erfolglos – Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

Wer sich erfolglos um ein Mandat im Europäischen Parlament bewirbt, kann seine Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehen, so hat es der BFH mit Urteil vom 10.12.2019 – IX R 32/17 entschieden.

Der Streitfall

Im Urteilsfall nahm die Klägerin als Kandidatin auf der Liste ihrer Partei zur Europawahl teil. Sie erhielt die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei, da der Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Parlament ausreichte.

Im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung als Werbungskosten ab.

Das Urteil des BFH

Nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG dürfen Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Der BFH ordnete die Kosten der Klägerin als Wahlkampfkosten ein und lehnte den Abzug als Werbungskosten ebenfalls ab.

Das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten gilt unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht. Zu den Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden. Dies gilt auch für die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidatin sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus, so der BFH.

Fazit

Da u.a. der Steuervorteil je nach Höhe des individuellen Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen würde und dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber beeinträchtigt wäre, hat der Gesetzgeber von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten abgesehen. Stattdessen wird den Parteien bei Erreichen bestimmter Stimmenanteile pauschal eine steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung gezahlt. Diese Erstattung kommt auch den Wahlbewerbern der Parteien zugute.

Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 10.12.2019 – IX R 32/17

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