Ist eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig. Als Unterkunftskosten dürfen – im Inland – allerdings höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Mehrere Finanzgerichte hatten indes geurteilt, dass die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit nicht unter die 1.000 Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (so FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22; Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22).
Die Finanzverwaltung Niedersachsen gab sich aber nicht geschlagen und ist in die Revision gegangen. Doch sie hat nun auch vor dem BFH verloren (BFH-Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23).
Der Sachverhalt:
Der Kläger führte einen beruflich veranlassten doppelte Haushalt. Die Monatsmiete für die Zweitwohnung – in Hamburg – lag inklusive Nebenkosten bereits über 1.000 Euro. Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug der Wohnungsmiete mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag für die Wohnungsmiete. FG und BFH sind jedoch anderer Auffassung. Die Stellplatzkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Begründung:
Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nicht der betragsmäßigen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Wohnung, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Im Urteilsfall sei Notwendigkeit der Stellplatzanmietung zu bejahen, denn die Parkplatzsituation (hier: in der Innenstadt von Hamburg) sei angespannt. Die Kosten der Stellplatzanmietung seien zwar hoch, aber letztlich noch ortsüblich.
Es sei ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Ebenso sei es unerheblich, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Denn die zivilrechtliche Gestaltung der Mietverhältnisse ist für die steuerrechtlich maßgebliche tatsächliche Nutzung der Unterkunft und des Stellplatzes unerheblich.
Denkanstoß:
Die Haltung des BMF in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz. 108), wonach der Höchstbetrag von 1.000 Euro EUR auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze umfasst, ist nicht länger haltbar.
Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen notwendig war, kommt es im Übrigen nicht an. In diesem Sinne hat der BFH bereits mit Urteil vom 13.11.2012 (VI R 50/11, BStBl II 2013, 286) entschieden. Und von einer angespannten Parkplatzsituation dürfte in einer Großstadt ohne weiteres auszugehen sein (siehe dazu auch die oben erwähnten FG-Urteile). Der BFH hat übrigens im Jahre 2019 entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
Man darf gespannt sein, ob das BMF den Gesetzgeber zu einer Neuregelung – natürlich in seinem Sinne – bewegen wird. Bei Unterkunftskosten im Ausland ist ihm dies gelungen. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland werden nunmehr – also ab 2026 – höchstens 2.000 Euro im Monat anerkannt; es sei denn, eine Dienst- oder Werkswohnung muss verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden oder deren Kosten sind für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2025).