DSGVO: Besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen erneute Weiterleitung personenbezogener Daten und Ersatz immateriellen Schadens?

Der EuGH veröffentlicht am 4.9.2025 seine richtungsweisende Entscheidung (EuGH), ob es einen europarechtlichen Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld nach der DSGVO gegen rechtswidrige erneute Weiterleitung personenbezogener Daten gibt. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Worum geht es im Streitfall?

Eine einer Privatbank hatte im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens eine private Nachricht des Klägers auch einer unbeteiligten Person weitergeleitet. Es geht darum, ob ein Betroffener, dessen personenbezogene Daten unrechtmäßig einem Dritten offengelegt wurden, gegen den Verantwortlichen nach der Datenschutzgrundverordnung (Art.17 DSGVO) einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung hat, wenn er nicht die Löschung seiner Daten verlangt, sondern eine erneute unrechtmäßige Weiterleitung seiner Daten an einen Dritten verhindern möchte. Zusätzlich verlangt der Kläger Schadensersatz für einen hierdurch erlittenen immateriellen Schaden.

Der BGH hatte die Streitsache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Art. 267 AEUV). Er will vom EuGH insbesondere wissen, ob bloße negative Gefühle wie Ärger, Unzufriedenheit, Sorge oder Angst des von der Datenweitergabe Betroffenen für die Annahme eines immateriellen Schadens ausreichen oder ob der Nachteil für den Betroffenen darüber hinausgehen muss. Der EuGH hat hierzu in anderer Sache bislang lediglich entschieden, dass ein Schaden keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit aufweisen muss, um ersatzfähig zu sein. Der BGH hält einen „präventiven“ Unterlassungsanspruch auf Basis von Art. 17 DSGVO prinzipiell für denkbar.

Welche EuGH- Entscheidung zeichnet sich ab?

Der EuGH entscheidet jetzt über das Bestehen eines datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs natürlicher Personen sowie über weitere zentrale Detailfragen zum Ersatz eines immateriellen Schadens bei Datenschutzverstößen. Das Urteil dürfte Präzedenzwirkung für viele Vergleichsfälle haben.

Interessant ist, dass der EU-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im EuGH-Verfahren aus der DSGVO einen Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung einer wiederholten unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten abgeleitet hat,die der bereits durchgeführten Verarbeitung vergleichbar ist. Aus seiner Sicht spreche nichts dagegen, den Anspruch nur an die im deutschen Recht für Unterlassungsansprüche üblichen Voraussetzungen (Bestehen einer Wiederholungsgefahr und deren Vermutung bei einem bereits erfolgten Verstoß) zu knüpfen. Das Bestehen eines solchen Unterlassungsanspruchs vermöge zudem einen bereits eingetretenen immateriellen Schaden nicht zu mindern. In der Praxis hat sich der EuGH vielfach dem Generalanwalt angeschlossen.

Welche Folgen können sich für Unternehmen ergeben?

Folgt der EuGH in seiner Entscheidung dem Generalanwalt und erkennt den europarechtlichen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch natürlicher Personen ebenfalls an, wird eine bislang heftig umstrittene Frage im Sinne des Datenschutzes der Betroffenen entschieden. Für Unternehmen könnte das in Vergleichsfällen eine neue Abmahnwelle nach sich ziehen.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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