Einkommensteuererklärung 2020: Der Wirrwarr um Pflegeleistungen

Wer im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 Pflegeleistungen steuerlich geltend machen will, stößt in Zeile 5 der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ auf eine kleine, aber feine Unterscheidung gegenüber dem Vordruck des Vorjahres. Ab sofort wird nämlich nur noch nach den Kosten für eine „eigene“ Heimunterbringung gefragt.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445).

Zunächst war fraglich, ob die Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird, zumal das BMF seine anders lautende Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13) noch nicht explizit aufgegeben hat. Doch mittlerweile ist das Urteil im BStBl veröffentlicht worden, das heißt, die Finanzverwaltung wendet das negative Urteil an ­– BMF-Schreiben hin oder her. Dennoch empfinde ich es als unglücklich, dass das BMF sein Schreiben vom 9.11.2016 immer noch nicht geändert hat.

Aber aufgepasst: Jüngst hat sich das FG Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Es liegt zwar auf einer Linie mit der BFH-Entscheidung (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Es wurde aber explizit die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. VI R 2/20). Der BFH wird sich mit der Thematik der Übernahme von Pflegekosten also erneut befassen müssen. Ich würde daher empfehlen, entsprechende Kosten für die Pflege der Eltern zunächst weiterhin nach § 35a EStG geltend zu machen, dies gesondert zu erläutern und gegen ablehnende Bescheide Einspruch einzulegen.

Ganz unabhängig gilt beim Thema „Pflegeleistungen“, dass die Steuererklärungsvorducke in diesem Punkt undurchschaubar sind: Versuchen Sie einmal zu durchdringen, wie Pflegekosten geltend zu machen sind, wenn die Kosten im Rahmen einer Einzelveranlagung von Eheleuten, von Lebenspartnern oder von Ledigen getragen werden.  So wird in der „Anlage Sonstiges“ ein “übereinstimmender” Antrag benötigt, in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein “gemeinsamer Antrag”. Dann sind Pflegeleistungen in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ gleich zweimal einzutragen, wobei man darüber stolpert, dass sie in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ noch einmal abgefragt werden, aber dort ggf. gar nicht einzutragen sind. Versuchen sie auch einmal zu verstehen, warum gezahltes Pflegegeld einmal als Erstattung und einmal als Aufwand – und zwar in zwei verschiedenen Anlagen – einzutragen ist.


Hier finden Sie die Formulare und Vordrucke, die im NWB Kanzleipaket PRO enthalten sind.

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