Sind die Aufwendungen eines Regelinsolvenzverfahrens abziehbar? BFH muss entscheiden

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters oder -treuhänders beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Er ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, wonach ein Abzug wenigstens dann zulässig war, wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hatte (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar gegebenenfalls sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das FG Hamburg jedenfalls versagt den Abzug. Weiterlesen

Aufreger des Monats Juli 2024: Grenze für unschädliches Vermögen bei Unterhaltsleistungen bleibt bei 15.500 Euro

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird und sich am Grundfreibetrag orientiert. Der Unterhaltshöchstbetrag wird zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben (R 33a.1 Abs. 2 EStR). Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Dennoch hatte das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist (FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2021, 6 K 1098/21). Für mich durchaus überraschend hat der BFH die Entscheidung, soweit es um die Höhe des unschädlichen Vermögens geht, soeben bestätigt. Immerhin hat er aber klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind. Das war im Streitfall bedeutsam, so dass der Klage letztlich doch stattgegeben wurde (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21).

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Mieterhöhung bei behinderungsgerechtem Umbau als außergewöhnliche Belastung? Ja, aber ….

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Eigenheims sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar. Es mag vielleicht nicht allzu oft vorkommen, doch es kann auch sein, dass sich ein Vermieter bereiterklärt, eine Wohnung für einen seiner Mieter behindertengerecht zu gestalten. Das wird insbesondere bei einem Näheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter der Fall sein. Bei dem Umbau können durchaus hohe Kosten entstehen, die der Vermieter dann ratierlich über die Miete auf seinen Mieter umlegt.

Das FG München hat entschieden, dass in diesem Fall der Mieter die Erhöhung der jährlichen Miete als außergewöhnliche Belastung abziehen darf (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Doch wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird, ist noch streitig – der BFH wird dazu in der Revision Stellung nehmen müssen (Az. VI R 15/23). Weiterlesen

Kosten für eine Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten (Quelle: Auswärtiges Amt).

Der BFH musste nun die Frage klären, ob die Kosten einer Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, die den USA begründet und durchgeführt wurde, in Deutschland abziehbar sind. Sein Urteil lautet: Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 29/21).

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den USA begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau. Die Samenzellen stammten von einem der beiden Kläger. Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Ersatzmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Behandlung einer Leihmutterschaft gemäß § 1 Abs. 1 ESchG (Embryonenschutzgesetz) in Deutschland verboten sei. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Begründung:

Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Der Vortrag eines der beiden Kläger, er habe sich unter anderem aufgrund seines starken (unerfüllten) Kinderwunsches eine beginnende psychische Erkrankung abgezeichnet, welche durch eine Ersatzmutterschaft unterbunden/behoben werden könne, erlaube es ebenfalls nicht, die Kosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Überdies sei die Vorstellung, die Reproduktion eines Kindes im Wege der Ersatzmutterschaft als medizinisch indizierte Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme anzusehen, auch nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar.

Denkanstoß

Die Sozial- und auch die Finanzgerichtsbarkeit muss häufig Fälle entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme bzw. dem Kostenabzug im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch geht. Aus der jüngeren Vergangenheit sollen hier lediglich einige Entscheidungen der Gerichte benannt werden:

  • Das BSG hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung haben (BSG-Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R).
  • Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eizellen von einer verwandten Spenderin stammen (BFH-Urteile vom 25.1.2022, VI R 34/19, VI R 35/19, VI R 36/19).
  • Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die künstliche Befruchtung auch bei einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können. Es komme nicht darauf an, ob die Frau verheiratet sei oder in einer festen Beziehung lebe. Solche Aufwendungen sind also auch dann absetzbar, wenn die Frau zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht (FG Münster, Urteil vom 24.6.2020, 1 K 3722/18 E).

Kosten einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

Seit jeher ist anerkannt, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Nun sind in den vergangenen Jahren aber zunehmend so genannte Pflege-Wohngemeinschaften entstanden. Und hier stellt sich die Frage, ob auch die Kosten für diese Wohngemeinschaften als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Das FG Köln hatte dies bejaht (Urteil vom 30.9.2020, 3 K 1858/18). Nunmehr hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20).

Der Sachverhalt:

Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Neben einem Grad der Behinderung von 100 weist sein Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G, B und H aus. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 eingestuft. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen, hier  i.S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW), untergebracht. Dem folgten das FG Köln und auch der BFH jedoch nicht und berücksichtigten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Abgezogen wurden allerdings die Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung. Der Behinderten-Pauschbetrag konnte im Übrigen nicht zusätzlich gewährt werden.

Begründung:

Die Begründung des FG lautete bereits: Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG ist außergewöhnlich. Auch ist kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich. Der BFH argumentiert ähnlich: Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie mit einer Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Entsprechendes gelte, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist. Für den Abzug der Unterbringungskosten in einer Wohngemeinschaft mit (ambulanten) Betreuungsleistungen mache es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein „Heim“ oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuvörderst dem Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Unterbringungskosten seien jedoch nur insoweit nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis übersteigen. Neben den Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen.

Denkanstoß:

Bereits mit Urteil vom 23.5.2002 (III R 24/01, BStBl 2002 II S. 567) hatte der BFH zwar entschieden: Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden.  Die Frage, ob Voraussetzung für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ist, dass der Steuerpflichtige in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG bzw. einer Einrichtung mit umfassenden Leistungsangebot im Sinne des § 18 WTG NW untergebracht ist, war aber dennoch höchstrichterlich nicht geklärt. Erfreulicherweise ist diese Klärung nun im Sinne der Steuerpflichtigen erfolgt.

Außergewöhnliche Belastungen: Gibt es überhaupt „sittliche Gründe“ für eine Kostenübernahme?

„Krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar“ – so lautet die Überschrift eines Urteils des FG München, das ich in der NWB-Datenbank gefunden habe (FG München, Urteil vom 25.8.2022, 11 K 812/22). Zunächst wollte ich mich mit dem Urteil gar nicht näher befassen, denn die Überschrift deutet darauf hin, dass der Fall absolut klar war und man sich eigentlich fragt, wie der Kläger überhaupt auf die seltsame Idee kommen konnte, dass seine Aufwendungen abziehbar sein könnten.

Aber Sie ahnen es: Ganz so einfach war die Sache nicht. Weiterlesen

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Keine Minderung um steuerpflichtige Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen – so lautet kurz und knapp ein aktueller Beschluss des BFH vom 15.6.2023 (VI R 33/20). Der Leitsatz verschweigt ein wenig, dass die zugrundeliegende Problematik sowohl die Finanzgerichte als auch den BFH durchaus längere Zeit beschäftigt hat.

Es ging nämlich zunächst um die Frage, ob ein so genanntes Sterbegeld steuerpflichtig ist. Und dann um die weitere Frage, ob es, wenn es schon versteuert werden muss, trotzdem die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten mindert.

Zur Historie:

Der BFH hat sich zweimal mit der Steuerpflicht des Sterbegeldes befassen müssen. So hat er entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Zuvor hatte er bereits geurteilt, dass ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Was im Lichte dieser beiden BFH-Urteile so eindeutig erscheint, war zuvor durchaus umstritten. Beachten Sie dazu die Blog-Beiträge „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ und „Sterbegeld oder ´“Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen´.“

Der aktuelle Beschluss des BFH:

Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Denkanstoß:

Die Begründung des BFH ist recht kurz gehalten. Er hat es offenbar nicht für nötig gehalten, der Ansicht der Finanzverwaltung mit vielen Worten entgegenzutreten. Ein Punkt soll aber dennoch erwähnt werden, weil der BFH darauf nur am Rande eingegangen ist: Die Vorinstanz erkannte die Beerdigungskosten nämlich „gekürzt um den Versorgungsfreibetrag“ als außergewöhnliche Belastung an. Man darf davon ausgehen, dass auch der BFH diese Kürzung als rechtens ansieht.

Es bleibt dabei: Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!

Nach der Gesetzeslage seit 2013 sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie der BFH bereits entschieden hat, sind Prozesskosten auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit entstanden sind.

Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18). Kürzlich musste das FG Sachsen-Anhalt über einen durchaus dramatischen Fall entscheiden, ist aber letztlich der Linie des BFH gefolgt. Besser gesagt „musste“ es der Linie folgen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.2.2023, 5 K 547/21). Weiterlesen

Behindertengerechte Umbauten kaum noch steuerlich abziehbar?

Im Rahmen des NWB Experten-Blogs habe ich schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema „außergewöhnliche Belastungen“ so scharf geworden sind, dass entsprechende Kosten kaum noch abziehbar sind. Ob rein immaterielle (“psychische”) Schäden, Prozesskosten, Schäden, die nur mangels Versicherung zu tragen sind oder Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen – immer wird ein Grund gefunden, warum nun gerade diese „Kostenart“ nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist. Selbst eine der letzten „Bastionen“ des § 33 EStG, nämlich die Kosten für einen behindertengerechten Umbau, droht zu fallen.

Nach dem Willen des BFH gilt: Einem behinderten Menschen müssen seine vier Wände reichen. Möchte er einen behindertengerechten Garten haben, sind entsprechende Umbaukosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens (BFH-Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20). Weiterlesen

Unterhaltsleistungen: Grenze für unschädliches Vermögen bleibt bei 15.500 Euro – seit 1975!

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird. Grundsätzlich orientiert sich dieser Höchstbetrag am Grundfreibetrag. Ich schreibe hier bewusst „grundsätzlich“, denn bei der für 2022 geplanten – rückwirkenden – Erhöhung des Grundfreibetrages sieht es so aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht gleichermaßen angepasst wird. Das aber nur am Rande, denn eigentlich möchte ich darauf hinaus, dass der Unterhaltshöchstbetrag zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben. Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Weiterlesen