Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Keine Minderung um steuerpflichtige Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen – so lautet kurz und knapp ein aktueller Beschluss des BFH vom 15.6.2023 (VI R 33/20). Der Leitsatz verschweigt ein wenig, dass die zugrundeliegende Problematik sowohl die Finanzgerichte als auch den BFH durchaus längere Zeit beschäftigt hat.

Es ging nämlich zunächst um die Frage, ob ein so genanntes Sterbegeld steuerpflichtig ist. Und dann um die weitere Frage, ob es, wenn es schon versteuert werden muss, trotzdem die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten mindert.

Zur Historie:

Der BFH hat sich zweimal mit der Steuerpflicht des Sterbegeldes befassen müssen. So hat er entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Zuvor hatte er bereits geurteilt, dass ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Was im Lichte dieser beiden BFH-Urteile so eindeutig erscheint, war zuvor durchaus umstritten. Beachten Sie dazu die Blog-Beiträge “Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei” und “Sterbegeld oder ´“Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen´.”

Der aktuelle Beschluss des BFH:

Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Denkanstoß:

Die Begründung des BFH ist recht kurz gehalten. Er hat es offenbar nicht für nötig gehalten, der Ansicht der Finanzverwaltung mit vielen Worten entgegenzutreten. Ein Punkt soll aber dennoch erwähnt werden, weil der BFH darauf nur am Rande eingegangen ist: Die Vorinstanz erkannte die Beerdigungskosten nämlich “gekürzt um den Versorgungsfreibetrag” als außergewöhnliche Belastung an. Man darf davon ausgehen, dass auch der BFH diese Kürzung als rechtens ansieht.

Es bleibt dabei: Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!

Nach der Gesetzeslage seit 2013 sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie der BFH bereits entschieden hat, sind Prozesskosten auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit entstanden sind.

Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18). Kürzlich musste das FG Sachsen-Anhalt über einen durchaus dramatischen Fall entscheiden, ist aber letztlich der Linie des BFH gefolgt. Besser gesagt “musste” es der Linie folgen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.2.2023, 5 K 547/21). Weiterlesen

Behindertengerechte Umbauten kaum noch steuerlich abziehbar?

Im Rahmen des NWB Experten-Blogs habe ich schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema „außergewöhnliche Belastungen“ so scharf geworden sind, dass entsprechende Kosten kaum noch abziehbar sind. Ob rein immaterielle (“psychische”) Schäden, Prozesskosten, Schäden, die nur mangels Versicherung zu tragen sind oder Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen – immer wird ein Grund gefunden, warum nun gerade diese „Kostenart“ nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist. Selbst eine der letzten „Bastionen“ des § 33 EStG, nämlich die Kosten für einen behindertengerechten Umbau, droht zu fallen.

Nach dem Willen des BFH gilt: Einem behinderten Menschen müssen seine vier Wände reichen. Möchte er einen behindertengerechten Garten haben, sind entsprechende Umbaukosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens (BFH-Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20). Weiterlesen

Unterhaltsleistungen: Grenze für unschädliches Vermögen bleibt bei 15.500 Euro – seit 1975!

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird. Grundsätzlich orientiert sich dieser Höchstbetrag am Grundfreibetrag. Ich schreibe hier bewusst “grundsätzlich”, denn bei der für 2022 geplanten – rückwirkenden – Erhöhung des Grundfreibetrages sieht es so aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht gleichermaßen angepasst wird. Das aber nur am Rande, denn eigentlich möchte ich darauf hinaus, dass der Unterhaltshöchstbetrag zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben. Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Weiterlesen

Corona-Rückholaktion: Finanzämter versagen Abzug als außergewöhnliche Belastung – zurecht?

Im Frühjahr 2020 mussten unzählige Bürger ihren Urlaub abbrechen und wurden durch Flugzeuge, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden, nach Deutschland zurückgeholt. Seit Juni des vergangenen Jahres haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen von 200 Euro bis 1.000 Euro erhalten.

Soweit ersichtlich, lehnen die Finanzämter einen Abzug der Kostenbeteiligung als außergewöhnliche Belastung ab. Zwar kommt bei geschäftlichen Reisen ein Abzug der Kosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in Betracht, doch nachfolgend soll es um private Reisen gehen.

Auf den ersten Blick ist man eigentlich schnell geneigt, einen Abzug der Kosten zu bejahen. Sie sind zwangsläufig entstanden und eine Pandemie ist ein außergewöhnliches Ereignis. Weiterlesen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Ermäßigung in Bezug auf Haushaltsersparnis

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings werden einerseits eine zumutbare Belastung und andererseits eine Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Ganz einfach zu verstehen ist das sicherlich nicht und man fragt sich, warum der Gesetzgeber das Thema “Heimkosten” nicht einmal vernünftig regelt.

Wenn aber schon der nach § 33 EStG nicht berücksichtige Teil “zumutbare Belastung” nach § 35a EStG begünstigt wird, so liegt der Gedanke nahe, dass auch der zweite Teil, der vom Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht erfasst wird, ebenfalls nach § 35a EStG zu begünstigen ist. So dachte jedenfalls eine Heimbewohnerin, die ihre Haushaltsersparnis entsprechend geltend gemacht hat.

Allerdings sieht der BFH die Sache anders: Weiterlesen

Kosten einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

Seit jeher ist anerkannt, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Nun sind in den vergangenen Jahren aber zunehmend so genannte Pflege-Wohngemeinschaften entstanden. Und hier stellt sich die Frage, ob auch die Kosten für diese Wohngemeinschaften als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Weiterlesen

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Häufig tragen Hinterbliebene auch Beerdigungskosten, obwohl ein Nachlass nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage der steuerlichen Berücksichtigung. Geht es hier nach dem Volksmund, sollen außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

Schon mit Urteil vom 22.2.1996 (Az: III R 7/94) hat der BFH klargestellt, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Dies gilt allerdings nur dann, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder dich sonst im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen (Lebensversicherung) gedeckt sind. Mit Urteil vom 21.2. 2018 (Az: VI R 11/16) hat der BFH diese Auffassung bestätigt.

Ungeklärt ist bis dato in diesem Zusammenhang noch, ob auch ein Sterbegeld von den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten abgezogen werden muss. Weiterlesen

Einkommensteuererklärung 2020: Der Wirrwarr um Pflegeleistungen

Wer im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 Pflegeleistungen steuerlich geltend machen will, stößt in Zeile 5 der “Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen” auf eine kleine, aber feine Unterscheidung gegenüber dem Vordruck des Vorjahres. Ab sofort wird nämlich nur noch nach den Kosten für eine “eigene” Heimunterbringung gefragt.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445).

Zunächst war fraglich, ob die Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird, zumal das BMF seine anders lautende Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13) noch nicht explizit aufgegeben hat. Doch mittlerweile ist das Urteil im BStBl veröffentlicht worden, das heißt, die Finanzverwaltung wendet das negative Urteil an ­– BMF-Schreiben hin oder her. Dennoch empfinde ich es als unglücklich, dass das BMF sein Schreiben vom 9.11.2016 immer noch nicht geändert hat. Weiterlesen

Wenn der Biber den Garten des Eigenheims verwüstet …

… hat der Hausbesitzer zwar ein nettes Tier auf seinem Grundstück, muss die Schäden aber in Kauf nehmen. Zumindest stellen die Aufwendungen für die Beseitigung oder zur Vermeidung von Schäden keine außergewöhnliche Belastung dar – so der BFH mit Urteil vom 1.10.2020 (VI R 42/18).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren – sehr zur Freude der Naturschützer – der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine “Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das FG lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Weiterlesen