Einkünfteabgrenzung bei der Durchführung von Corona-Tests

Wer hat in der Coronazeit nicht alles Tests durchgeführt? Ärzte, ärztliches Personal, Apotheker und ihre Mitarbeiter sowie auch – in einem Crashkurs –  angelernte Kräfte. Betrieben wurden Corona-Testzentren sowohl von Personen, die weitestgehend aus dem Heilberufebereich stammten, als auch von Personen, die – sagen wir es einmal so – die „Zeichen der Zeit erkannt“ hatten.

In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, welche Einkünfte die Betreiber von Corona-Testzentren erzielt haben. Hierzu gibt es nunmehr mindestens zwei FG-Entscheidungen.

FG Köln, Urteil vom 24.4.2024, 3 K 910/23

Approbierte Ärzte haben aus dem Betrieb eines Corona-Testzentrums Einkünfte i.S. des § 18 EStG erzielt. Die von ihnen erbrachten Leistungen gelten als originäre ärztliche Betätigung im Bereich der Diagnostik – so das FG Köln.

Die Klägerin, eine GbR, betrieb während der Corona-Pandemie ein Abstrich-/Testzentrum für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter waren zu gleichen Teilen ein niedergelassener Allgemeinmediziner und eine niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechnet. Aus dem Betrieb des Testzentrums erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. von § 18 EStG.

Das Finanzamt gelangte für das Streitjahr 2020 zu der Auffassung, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG erzielt habe. Hierbei stellte es im Wesentlichen darauf ab, dass im Allgemeinen die Testung von Bürgern auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus ausschließlich dann als Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zu qualifizieren sei, wenn medizinisch freiberufliche tätige Personen diese Testung in ihren Praxisräumen durchführten, in denen sie auch sonst ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgingen. Die Klage der GbR war jedoch erfolgreich.

Die Begründung lautet unter anderem: Im Streitfall handelte es sich bei den Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung dient und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG entspricht.

FG Düsseldorf, AdV-Beschluss vom 23.7.2025, 14 V 907/25 A (G)

Hat der Betreiber eines Testzentrums keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert, führt der Betrieb des Testzentrums zu Einkünften aus Gewerbebetrieb – so das FG Düsseldorf in einem AdV-Beschluss.

Der Antragsteller, der selbst kein Arzt war, betrieb im Streitjahr ein Corona-Testzentrum. Eine Gewerbesteuererklärung gab er nicht ab, da er der Auffassung war, aus dem Betrieb des Corona-Testzentrums Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen; es handele sich um einen den dort genannten Katalogberufen vergleichbaren Beruf. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Begründung in aller Kürze: Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit der eines Arztes scheitert bereits daran, dass der Antragsteller keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert hat. Die von ihm zur Begründung angeführte Schulung seiner Mitarbeiter und seiner selbst kann nicht im Entferntesten mit dem Studium der Medizin verglichen werden. Die für die Tätigkeit in einem Corona-Testzentrum erforderlichen Schulungen hatten lediglich einen zeitlichen Umfang von ein bis zwei Stunden. Danach war eine geschulte Person befugt, entsprechende Corona-Schnelltests vorzunehmen.

Denkanstoß:

Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig. Obwohl die Revision zugelassen wurde, hat das Finanzamt auf die Einlegung verzichtet. Ob in der Sache des FG Düsseldorf noch im Hauptverfahren zu entscheiden ist, weiß ich leider nicht.

Insgesamt sind beide Entscheidungen für mich gut nachvollziehbar. Vielleicht war die Haltung des Finanzamts aus dem Kölner Bereich, wonach der Betrieb eines Corona-Testzentrums zu gewerblichen Einkünften führt, nicht ganz von der Hand zu weisen. Dies zeigt allein schon die Vielzahl von Corona-Testzentren, die während die Pandemie von nicht einschlägig vorgebildeten Personen betrieben wurden. Wohl gerade auch deshalb hatte das FG Köln die Revision zugelassen. Doch letztlich bleibt es dabei, dass eine heilberufliche Maßnahme von einem Mitglied der Katalogberufe vorgenommen worden ist. Man kann es vereinfacht – und übertragen – auch wie folgt ausdrücken: Die Tatsache, dass hunderttausende Menschen ihre Steuererklärung mittels einer Steuerprogramms erstellen, macht den Beruf des Steuerberaters nicht gewerblich.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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