Elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV keine unbillige Härte

Erneut hat der BFH geurteilt, dass die Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV keine unbillige Härte darstellt. Im aktuellen Fall hat er diesen Grundsatz sogar auf ein Unternehmen übertragen, das sicherungstechnische Einrichtungen herstellt und vertreibt (BFH-Urteil vom 15.5.2018, VII R 14/17).

Dem Urteil ist im Ergebnis wohl zuzustimmen. Allerdings tue ich mich mit der Begründung extrem schwer. Hier einige Auszüge:

  • „Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ergibt sich – bei offensichtlichem Vorliegen der technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung – nicht aus dem behaupteten Ausspähungsrisiko.“
  • „Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sog. „Hacker-Angriffs“ im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist …“
  • Auch die Erkenntnisse aus der „NSA-Affäre“ und den „Snowden-Enthüllungen“ sind keine neuen Gesichtspunkte, welche eine andere Sichtweise erfordern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 729). Die elektronische Übermittlung der Daten ist nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 69).“

Ich denke, es hätte dem BFH gut zu Gesicht gestanden, wenn er näher ausgeführt hätte, warum ein möglicher Hacker-Angriff im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist. Denn merkwürdigerweise wird das Urteil gerade einmal eine Woche nach der Meldung der Bundesregierung veröffentlicht, wonach der Bund eine Agentur für Cybersicherheit gründet. Da hätte sich der BFH aus meiner Sicht fast schon zwingend mit dieser neuen Beurteilung der Sicherheitslage durch die Bundesregierung auseinandersetzen müssen. Dass er das nicht getan hat, empfinde ich als schwach.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 15.05.2018 – VII R 14/17

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