Elektronisches Berichtsformat nach ESEF–Umsetzungsgesetz (ESEF-UG)

Wie bereits in einem früheren Blog (Nach der E-Bilanz kommt mit ESEF jetzt auch ein elektronisches Berichtsformat für den Kapitalmarkt) berichtet, wurde europarechtlich eine Pflicht zur elektronischen Aufbereitung des Jahresfinanzberichts mittels des European Single Electronic Format (ESEF) vorgegeben. Diese Pflicht greift zum 1.1.2020. Nach deutlicher Kritik am Konzept des Referentenentwurfs eines ESEF-Umsetzungsgesetzes (ESEF-UG) aus dem Herbst 2019 liegt nun ein deutlich veränderter Regierungsentwurf aus dem Januar 2020 vor: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte.

Welche Pflichten kommen bei Verabschiedung des Regierungsentwurfs des ESEF-UG auf die Rechnungsleger zu?

Betroffen von der elektronischen Berichterstattung unter Rückgriff auf ESEF sind Emittenten an regulierten europäischen Märkten. Diese haben ihre Berichterstattung nach dem ESEF darzustellen. Dabei wird über technische Regulierungsvorgaben der ESMA letztlich auf die IFRS-Taxonomie zurückgegriffen und hierfür iXBRL (inline eXtensible Business Reporting Language) genutzt. XBRL ist der weltweit verwendete Standard für die Kennzeichnung von Geschäftsdaten zur Verarbeitung durch Computer; iXBRL zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl Maschinenlesbarkeit als auch Lesbarkeit durch Menschen gegeben ist.

Ab 2020 sind GuV, Gesamtergebnisrechnung, Bilanz, Eigenkapitalspiegel sowie Kapitalflussrechnung und bestimmte Informationen über das Unternehmen, wie Firma und Sitz, im elektronischen Berichtsformat darzustellen. Ab 2022 sind zudem IFRS-Pflichtangaben einzubeziehen, soweit sie in der IFRS-Taxonomie zugeordnet sind.

Der Referentenentwurf des ESEF-UG sah eine Pflicht zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen im elektronischen Berichtsformat vor (§ 264 Abs. 2a HGB idF RefE ESEF-UG) – mit entsprechender Regelung für den Konzernbericht. Nach Kritik im Rahmen der Stellungnahmen wurde dieses Konzept nun geändert. Statt der Aufstellung der ESEF-Unterlagen wird im Regierungsentwurf nun die Veröffentlichung der geforderten Informationen aus dem Finanzbericht im ESEF-Berichtsformat gefordert (§ 328 Abs. 1 Satz 2 HGB idF RegE ESEF-UG).

Der Abschlussprüfer hat das Offenlegungsformat zu prüfen (§ 317 Abs. 3b HGB idF RegE ESEF-UG). Nach der Gesetzesbegründung soll der Abschlussprüfer die ESEF-konforme Wiedergabe der geforderten Informationen in allen wesentlichen Belangen  beurteilen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten (§ 322 Abs. 1 HGB idF RegE ESEF-UG).

Zudem wird eine Nachtragsprüfung für den Fall geregelt, „wenn die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen WpHG-Inlandsemittenten nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden“ (RegE ESEF-UG, S. 20, § 316 Abs. 3 letzter Satz HGB idF RegE ESEF-UG). Wird nur die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Abschlusses und nicht der Abschluss selbst geändert, kann die Feststellung oder Billigung des Abschlusses vor Abschluss der Nachtragsprüfung erfolgen.

Ursprünglich war eine elektronische Signatur der Informationen und auch des sogenannten „Bilanzeids“ einschließlich „Lageberichteids“ vorgesehen. Diese Aufgabe wird durch eine schriftliche Entsprechenserklärung ersetzt, die mit den ESEF-Informationen offenzulegen ist. Der RegE enthält zudem eine Klarstellung des persönlichen Anwendungsbereichs und der systematischen Einordnung des sogenannten Bilanzeids.

Der Regierungsentwurf beziffert die für die Unternehmen erwarteten Kosten mit 5 Mio. € zur Einführung der neuen Vorschriften und mit 12 Mio. € jährlich. Die Kosten für die zusätzlichen Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers werden mit 25.000 € je Prüfung, bei 400 Unternehmen in der Summe in Höhe von 10 Mio. € geschätzt (RegE ESEF-UG, S. 23 f.). Es wird spannend sein, ob es den Prüfern gelingt ein angemessenes Entgelt bei den Unternehmen durchzusetzen.

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