Energiepreispauschale für Rentner – aber längst nicht für alle!

Der Bund hat mit dem RentEPPG ab 1.12.2022 eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EEP) für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,- € beschlossen. Das BMAS erklärt auf seiner Internetseite unverändert, dass Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale haben. Ist das gerecht?

Hintergrund

Ich habe mehrfach im Blog berichtet: im Rahmen der (energiepreisbezogenen) Entlastungspakete hat der Bundestag mehrere Energiepreispauschalen beschlossen; mit dem RentEPPG (BGBl 2022 I S. 1985) auch eine einmalige steuerfreie EEP für Rentner:innen ab 1.12.2022. Wer zuvor oder daneben aus Beschäftigung von seinem Arbeitgeber eine EEP erhalten hat, kommt zweimal in den Genuss der Zahlung von 300,- €.

Viele Rentner profitieren – Versorgungsempfänger aber nicht!

Im Dezember 2022 und Januar 2023 haben insgesamt rund 20,2 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland automatisch die Energiepreispauschale erhalten. Rentner, die ihre Energiepreispauschale noch nicht erhalten haben, mussten bis zum 30.6.2023 einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen. Bis zum 21.6.2023 sind laut der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 44.250 Anträge auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale eingegangen. Von den bisher 21.428 abschließend bearbeiteten Anträgen seien 11.445 genehmigt worden. Das hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag Ende Juni 2023 mitgeteilt.

Seit längerem ist bekannt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Zahlung an Rentenempfänger Berufsständischer Versorgungswerke ablehnt. Grund hierfür sei die Regelungskompetenz auf Länder- und nicht auf Bundesebene. Die Bundesländer haben aber bislang nicht signalisiert, dass sie bereit sind, die Finanzierung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke zu übernehmen, weil es sich um eine Entlastung aus Steuermitteln handele, wofür der Bund zuständig sei.

Wie ist das zu bewerten?

Das Vorgehen der Politik ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Rentnerinnen und Rentner gemäß Artikel 3 Absatz I des Grundgesetzes verfassungsrechtlich fragwürdig: Der Bund schiebt die Zahlungsverantwortung für berufsständische Versorgungsempfänger den Ländern zu, die Länder ihrerseits dem Bund. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat errechnet, dass auf diese Weise rund 225.000 Versorgungsempfänger und 8000 Bezieher einer Berufsunfähigkeitsversicherung von der EEP ausgeschlossen bleiben. Diese Ungleichbehandlung sollte die Politik umgehend beseitigen, etwa durch eine Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Weitere Informationen:


 

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