Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH zur Frage positioniert, für wie viele Arbeitstage die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der ersten Tätigkeitsstätte an zwei unterschiedlichen Arbeitstag durchführt.  Diese Streitfrage hat ihre Bedeutung erst im Schlepptau der sog. Reisekostenreform 2014 erhalten. Erst durch die gesetzliche Normierung der ersten Tätigkeitsstätte, die bereits durch die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers zu einem Betriebsteil begründet wird, entsteht die Frage nach der Höhe der Entfernungspauschale. Dabei ist der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betriebsteil unbeachtlich. Dienstantritt oder Fahrzeugübernahme vor Ort sind ausreichend. Zuvor sind entsprechende Sachverhalte regelmäßig als Auswärtstätigkeit eingeordnet worden. Eine regelmäßige Arbeitsstätte lag insoweit nicht vor. Der Werbungskostenabzug war daher nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 0,30 € für die tatsächlichen Fahrten möglich. An welchem Tag der Hin- bzw. Rückweg vom Dienst angetreten wurde, war hierbei gleichgültig.

Dem BFH-Urteil vom 12.2.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war als Flugbegleiter beschäftigt. Er fuhr im Streitjahr 2014 mit seinem PKW an 31 Tagen von der Wohnung zum Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den Flughafen zurück und trat von dort dann den Heimweg an.

Der Kläger begehrte die (volle) arbeitstägliche Entfernungspauschale auch für die Tage, an denen er jeweils nur die Hin- oder Rückfahrt zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen durchgeführt hatte.

Das Finanzamt gewährte Werbungskosten für die Tage der einzelnen Hin- und Rückfahrten jeweils nur in Höhe der hälftigen Entfernungspauschale. Der BFH schloss sich dem an und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Abzug der Entfernungspauschale setze voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Die Entfernungspauschale gelte in Nachfolge des früheren Kilometer-Pauschbetrags zwei Fahrten ab – im typisierten Leitbild eines arbeitstäglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Daraus folge, dass der Ansatz der vollen Entfernungspauschale nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Tatbestand, an den der Gesetzgeber mit dem (pauschalierten) Werbungskostenabzug angeknüpft hat, auch erfüllt ist. Die Einzelbewertung der jeweiligen Hin- oder Rückfahrt sei eine zulässige Ausnahme vom Pauschalierungsgedanken der Entfernungspauschale.

Vergleichbare Sachverhalte, bei denen Arbeitnehmer ihre erste Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen aufsuchen und von dieser heimkehren sind z. B. auch bei Berufskraftfahrern, die den Lkw auf dem Gelände des Arbeitgebers übernehmen und nach Abschluss des Fuhrauftrags dorthin zurückkehren, oder bei Arbeitnehmern auf Fähr- und Kreuzfahrtschiffen anzutreffen. Dem Urteil kommt damit auch Breitenwirkung zu.

Zudem könnte die Einschränkung auf die halbe Entfernungspauschale für betroffene Steuerpflichtige auch zur merkbaren Minderung der festzusetzenden Mobilitätsprämie nach §§ 101 ff. EStG führen.

Weitere Informationen:

BFH-Urteil vom 12.02.2020 – VI R 42/17

Ein Kommentar zu “Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

  1. Steuerliche Mathematik: Wer morgens zur Arbeit fährt und abends zurück, bekommt 1x 0,30 €/km (einfache Entfernung). Wer hin-, aber nicht zurückfährt, bekommt 1/2x 0,30 €/km. Und wer 2x täglich zur Arbeit fährt (morgens hin, mittags heim, nachmittags wieder ins Büro und zurück), der bekommt natürlich nicht 2x 0,30 €/km, sondern 1x. Überzeugende Regelung…

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