Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossene Sache – Unternehmen müssen sich auf verschärfte Haftung einstellen

Am 8.10.2026 hat der Bundestag abschließend ein neues Produkthaftungsrecht beschlossen. Nach abschließender Befassung des Bundesrates wird das Gesetz bereits am 9.12.2026 wirksam. Für Unternehmen bleibt nicht viel Zeit, sich auf den neuen Haftungsrahmen vorzubereiten.

Hintergrund zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Mit der Gesetzesnovelle soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformiert werden. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024). Im Mittelpunkt der Modernisierung stehen insbesondere die Anpassung an die Digitalisierung, die Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie die Berücksichtigung globaler Wertschöpfungsketten.

Eckpunkte der Modernisierung

Das bisherige Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wird durch ein völlig neues Stammgesetz ersetzt. Schwerpunkte sind dabei folgende:

  • Einbeziehung von Software: Künftig soll Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen werden. Damit wird das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen) gelten. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt aber von der Produkthaftung ausgenommen.

 

  • Haftung bei Produktveränderung: Der Entwurf enthält Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es nach Ansicht des Gesetzgebers sachgerecht, dass grundsätzlich auch derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt.

 

  • Erweiterte Haftung: Da zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich sind, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie künftig neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.

 

  • Erleichterte Rechtsdurchsetzung: Neue Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast sollen Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Damit soll insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden.

 

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Das neue Produkthaftungs-Stammgesetz wird das bisherige Produkthaftungsgesetz vollständig ersetzen. Der Bundesrat muss zwar noch abschließend befasst werden, allerdings handelt es sich „nur“ um ein Einspruchsgesetz.

Unternehmen müssen sich jetzt auf ein neues Produkthaftungsregime einstellen, ihre internen Prozesse und gegebenenfalls den Versicherungsschutz anpassen. Hierfür haben Unternehmen nicht viel Zeit, denn nach abschließender Befassung des Bundesrates und Verkündung gilt das Gesetz für alle Produkte, die am oder nach dem 9.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Damit nicht genug:  In einer Bundestags-Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, ob für Beauftragte von Herstellern, die außerhalb der EU ansässig sind, die Einführung einer Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder vergleichbarer Instrumente geeignet sein könnte. Damit soll sichergestellt werden, dass Beauftragte über ausreichende finanzielle Mittel zur Befriedung möglicher Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügen.

Ferner sollen Vorgaben untersucht werden, die dazu beitragen, die Qualität der Arbeit der Beauftragten zu gewährleisten, vor allem in Bezug auf Erreichbarkeit, Seriosität sowie ausreichende Sachkenntnisse. Es soll zudem geprüft werden, ob neben Haftpflichtversicherungen oder vergleichbaren Absicherungsinstrumenten ein Bedarf für weitere Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Produkthaftungsansprüche besteht. Das könnte den finanziellen Aufwand für Unternehmen weiter erhöhen, was auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme schon kritisch angemahnt hatte.

Weitere Informationen

 

Image by: magnific

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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