Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

Bei der Frage, ob Restaurationsleistungen dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen, ist die Bereitstellung von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn dieses zwar den Verzehr von Lebensmitteln erleichtert, zugleich aber als Warteraum und Treffpunkt dient. Die Leistungen einer Krankenhauscafeteria können daher dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dem Urteil des BFH vom 3.8.2017 (V R 61/16) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger betrieb in zwei Krankenhäusern jeweils eine Cafeteria. Er hatte von den Krankenhausbetreibern Räumlichkeiten und Verkaufstheken bzw. einen Kiosk angemietet. Das Warenangebot bestand aus einfachen Speisen, Getränken und Presseerzeugnissen. Ausgegeben wurden die Waren sowohl auf Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr. Der Verkauf erfolgte über die Theke. Teilweise wurden Speisen durch das Thekenpersonal am Tisch serviert; dies beschränkte sich aber auf gehbehinderte Kunden. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des Klägers reinigten hin und wieder bei Bedarf die Oberflächen des Mobiliars. Die Tische und Stühle befanden sich außerhalb der vom Kläger angemieteten Verkaufsflächen. Bei diesen Flächen handelte es sich um den Eingangsbereich des Krankenhauses.

Der Kläger teilte seine Umsätze in ermäßigt zu besteuernde und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen auf. Das Finanzamt hingegen wollte die Leistungen insgesamt mit 19 Prozent besteuern, unterlag jedoch vor dem BFH. Dieser hat weitestgehend darauf abgestellt, dass Tische und Stühle nicht ausschließlich dem Verzehr der Speisen und Getränke dienten.

Praxishinweise:

  1. Das Urteil bietet gute Argumente, um in ähnlich gelagerten Fällen den ermäßigten Steuersatz für die Speisenabgabe begründen zu können. Immer dann, wenn – vermeintliche – Verzehreinrichtungen auch anderen Zwecken dienen können (z.B. für Besprechungen), spricht dies gegen ein überwiegendes Dienstleistungselement und damit gegen die Annahme des Regelsteuersatzes.
  2. Allerdings hat es der BFH abermals versäumt, bestehende Zweifelsfragen hinreichend zu klären. Beispiele: Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Standardspeisen und aufwändig zubereiteten Speisen? Welche Bedeutung hat die Tatsache, dass das Mobiliar nicht dem Gastronomen, sondern (in diesem Fall) dem Krankenhaus gehört? Welche Voraussetzungen müssen für eine Verfügungs- und Dispositionsbefugnis des Unternehmers am Mobiliar erfüllt sein, das heißt, muss der Gastronom ein „Zuweisungsrecht“ haben, damit der Regelsteuersatz anzuwenden ist? (vgl. hierzu Becker, NWB 5/2018 Seite 244).

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