Finanzverwaltung rudert endlich bei der ZM zurück

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.05.2022 ihre nicht haltbare Meinung aufgegeben, dass eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Folge hat:

Hintergrund

Durch Einführung der Quick Fixes zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG neu gefasst.

Demnach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Zusätzlich verweist der Gesetzgeber in Satz 2 auf die Vorschrift des § 18a Abs. 10 UStG. Diese Vorschrift wiederum verpflichtet den Unternehmer, eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Fehlers zu korrigieren.

Aufgrund dieses Verweises stellte sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, dass eine nicht fristgerecht abgegebene ZM zur finalen Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen führt (BMF-Schreiben vom 09.10.2020). Ein absoluter Irrsinn.

Der Druck auf die Finanzverwaltung stieg stetig an, als dann die ersten Unternehmer bei zu spät abgegebener ZM die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferung bezahlen sollten.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung gibt nunmehr diese kuriose Haltung auf und streicht die Monatsfrist als harte Frist für die Steuerbefreiung aus dem Beispiel 1 des ursprünglichen BMF-Schreibens. Ferner ist die zu spät abgegebene ZM nicht mehr schädlich. Die Steuerbefreiung ist in allen Fällen rückwirkend zu gewähren, wenn erstmals eine vollständige und richtige ZM vorliegt. Einzig für die Frage des Bußgeldverfahrens bleibt die Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG relevant. Das Bußgeld kann pro ZM bis zu EUR 5.000 betragen (siehe § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG).

Die Sicht aus der Praxis

Das BMF-Schreiben ist natürlich zu begrüßen. Dennoch sind der Unternehmer und sein steuerlicher Vertreter angehalten, die Korrekturen von fehlerhaften ZMs zügig durchzuführen, denn die zu späte Korrektur einer ZM führt regelmäßig vorab zu einer Korrekturverpflichtung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 153 AO. Insofern kann festgehalten werden:

  • Korrektur der ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis: in diesem Zeitraum hat keine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf steuerpflichtig und im Anschluss wieder auf steuerfrei zu erfolgen.
  • Korrektur der ZM außerhalb eines Monats nach Kenntnis: in diesem Fall besteht eine Korrekturverpflichtung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 153 AO auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze und später die erneute Korrektur auf steuerfreie Umsätze.

Weitere Informationen zum BMF-Schreiben vom 20.05.2022 erhalten Sie hier


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