Garagenkosten bei Dienstwagen – BFH muss entscheiden

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten ist aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hat das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Nach Auffassung der Richter erfolgt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig (siehe Blog Beitrag von Christoph Iser: “ Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?“)

Das FG Münster hatte in seinem genannten Urteil zwar die Revision zugelassen; diese ist jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden.

Jüngst hat auch das Niedersächsische FG hat im Sinne des FG Münster entschieden. Allerdings machen die Richter eine Einschränkung: Denn das Urteil wäre wohl anders ausgefallen, wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung oder eine Bedingung für die Überlassung des Kfz war. Dazu hätte es einer konkreten Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber bedurft (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19).

Immerhin: Die Richter aus Niedersachsen haben ebenfalls die Revision zugelassen, die nunmehr unter dem Az. VIII R 29/20 anhängig ist. Der BFH muss also entscheiden, ob Garagenkosten den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil mindern dürfen.

Weitere Informationen:

FG Niedersachsen v. 09.10.2020 – 14 K 21/19 (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/)
Revision eingelegt – BFH-Az.: VIII R 29/20

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