Gesundheitsprävention – das BMF hilft (nicht)

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn die entsprechende Regelung des § 3 Nr. 34 EStG einfach anzuwenden wäre. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere durch den Verweis auf das Sozialgesetzbuch, konkret der §§ 20 und 20b SGB V, geschafft. Und folglich war es nur eine Frage der Zeit, bis das BMF Zweifelsfragen klären durfte. Jüngst ist dies durch ein zehn Seiten umfassendes BMF-Schreiben mit dem schönen Titel „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ geschehen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003).

Interessierte sollten das BMF-Schreiben zur Hand nehmen, da es unter anderem darauf eingeht, wann nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers begünstigt sind. Dargelegt wird aber auch, welche Leistungen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen, und zwar insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen oder der Besuch von Tanzschulen.

Losgelöst von der Regelung des § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung übrigens kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Das sind etwa Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte im betriebseigenen Fitnessraum, Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder die Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf).

Außen vor gelassen hat das BMF Hinweise zur Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro bzw. 50 Euro (ab 2022), denn Arbeitgeberleistungen, die nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt sind, können durchaus unter § 8 Abs. 2 EStG fallen. Ich habe den Eindruck, dass manch Arbeitgeber mit dieser Regelung besser fährt als etwa folgenden Prozess zu durchlaufen (Rz. 41 des BMF-Schreibens):

„Betriebliche Gesundheitsförderung bildet hiernach einen Prozess mit den Schritten „Vorbereitung“, „Nutzung/Aufbau von Strukturen“, „Analyse“, „Maßnahmenplanung“, „Umsetzung“ und „Evaluation“ unter Einbindung der Beschäftigten und der Verantwortlichen für den Betrieb einschließlich der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.“

Da entsprechende Unterlagen zum Lohnkonto genommen werden müssen, sollten betroffene Arbeitgeber alsbald zusätzlichen Stauraum schaffen. Ich könnte es auch anders sagen: Wer den steuerlich geförderten Kurs zur Stressbewältigung absolviert hat, darf nach dem Studium des BMF-Schreibens mit seinen umfassenden Anforderungen gleich den nächsten Kurs buchen – denn stressfrei ist § 3 Nr. 34 EStG nicht.

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