Gleichgeschlechtliche Ehe: Zusammenveranlagung für Altjahre auch bei „verspäteter“ Umwandlung der Lebenspartnerschaft?

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Natürlich stand bei den meisten wohl nicht das Steuerrecht im Vordergrund, doch immerhin hatte die Umwandlung einen steuerlichen Vorteil: Die Partner konnten nämlich bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist.

Doch ob die Frist „31.12.2019“ – in steuerlicher Hinsicht – überhaupt eingehalten werden musste, beschäftigt nun den BFH in dem Revisionsverfahren III R 18/23. Die Frage lautet: Ist das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren?

Zum Hintergrund:

Zum 1.1.2019 wurde per Gesetz eine zweijährige Antragsfrist bis zum 31.12.2020 für gleichgeschlechtliche Ehepaare eingeführt, um die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können – und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Umwandlung in eine Ehe zwar kein „rückwirkendes Ereignis“. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde aber ausnahmsweise gesetzlich ein rückwirkendes Ereignis fingiert (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO), wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgte und die Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam die Änderung eines Steuerbescheids zwecks nachträglicher Berücksichtigung des Splittingtarifs beantragten.

Mit dieser Regelung sollte es den Betroffenen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ermöglicht werden, die Anpassung von Steuerbescheiden ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung zu beantragen. Dies sollte dem Rechtsfrieden dienen.

Das Urteil des Sächsischen FG:

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 13.6.2023 (2 K 209/23) entschieden: Auch wenn eingetragene Lebenspartner erst im Jahr 2020 rückwirkend ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre (im Streitfall: 2006-2009) verlangen. Die in Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO angeordnete Frist zur Umwandlung steht dem nicht entgegen.

Die Klägerinnen lebten seit dem 5.8.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Klägerinnen beantragten am 14.7.2020, sie in den Streitjahren gemeinsam zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Hiergegen legten die Klägerinnen Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Doch die Klage vor dem FG war erfolgreich.

Die Begründung:

In der Einführung von § 20a Abs. 5 LPartG bzw. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die von den Klägerinnen erst nach dem 31.12.2019 veranlasste Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe führt nicht zu einem Ausschluss des Antrages auf Zusammenveranlagung in den Streitjahren, der im Übrigen vor Ablauf der Frist für die Antragstellung in Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO beim Beklagten einging.

Denkanstoß:

Natürlich bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. In ähnlich gelagerten Fällen sollten sich Steuerpflichtige aber bis auf Weiteres auf das Urteil des Sächsischen FG und die anhängige Revision berufen. Bei einem Erfolg können sich die Betroffenen gegebenenfalls auch noch über die Erstattungszinsen freuen, die eventuell eine beträchtliche Höhe annehmen können. Allerdings ist der Absatz 2a des § 233a AO zu beachten: Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) beruht, beginnt der Zinslauf (erst) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

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