Haushaltskrise nach dem BVerfG-Urteil – Ist der Bundeshaushalt 2024 wirklich beschlussfähig?

Am 21.11.2023 findet eine Sachverständigenanhörung zu den Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) auf die Haushaltsplanung 2024 statt, ab dem 28.11.2023 will der Bundestag die Einzelhaushaltspläne und das das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 verabschieden. Aber: Ist der Bundeshaushalt 2024 wirklich beschlussreif?

Hintergrund

Es war ein Erdbeben: Am 15.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimaprojekte im Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes für 2021 für nichtig erklärt. Die Folge: Der Umfang des durch Umwidmung entstandenen Klima- und Technologiefonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Inzwischen hat die Bundesregierung deshalb auch deshalb die Haushaltssperre dem Vernehmen auf nahezu den gesamten Bundeshaushalt 2023 ausgeweitet: Bestehende Verbindlichkeiten werden zwar weiter eingehalten, neue Verpflichtungen dürfen aber nicht eingegangen werden.

Bundeshaushalt 2024 in der Klemme

Da der Bundeshaushalt 2024 auf dem Bundeshaushalt 2023 aufbaut, muss der Bundestag jetzt auch die komplexen haushaltsrechtlichen und finanzverfassungsrechtlichen Probleme lösen, die sich nach dem BVerfG-Verdikt auch für den Haushalt 2024 stellen. In der Expertenanhörung am 21.11.2022 hat etwa der Bundesrechnungshof (BRH) massive Bedenken gegen eine Verabschiedung formuliert, Verfassungsjuristen und Ökonomen haben ähnlich argumentiert. Fest steht jedenfalls, dass eine faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr unzulässig.

Welche Optionen für einen verfassungskonformen Haushalt bestehen also?

Sparen: Sicher ist, dass der Großteil der geplanten Ausgaben beim KTF weiterhin notwendig sind. Zwar ist nochmals eine kritische Prüfung der Einzelposten geboten, ob und wo Einsparpotentiale bestehen. Es geht aber um zentrale Weichenstellungen zum langfristigen Erhalt des Wohlstands der deutschen Volkswirtschaft bei gleichzeitiger Einhaltung der Klimaziele, die seit dem BVerfG-Urteil aus dem Jahr 2021 auch Verfassungsrang genießen. Sparen um jeden Preis scheidet also aus.

Reform der Schuldenbremse: Hierzu wäre mit 2/3-Mehrheit eine Änderung von Art. 115 GG erforderlich. Ökonomen schlagen bei dieser Option vor, Investitionen im Sinne der „goldenen Regel“ von der Schuldenbremse freizustellen und dadurch die Kreditfinanzierung von Investitionen zu ermöglichen. Gegen diese Option spricht aber, dass die Schuldenbremse aus gutem Grund eingeführt wurde. Wer hieran rüttelt verschiebt Schulden in die Zukunft, die von nachfolgenden Generationen zurückgezahlt werden müssen.

Sondervermögen Klimatransformation: Nach Muster des „Sondervermögens Bundeswehr“ könnte auch ein (mehrjährig zu finanzierendes) „Sondervermögen  Klimatransformation“ geschaffen werden. Diese müsste aber ebenfalls im GG verankert werden, was eine qualifizierte Beschlussmehrheit im Bundestag erfordert.

Erneute Feststellung einer Notlage: Es könnte abermals mit entsprechender Mehrheit eine gesonderte Notsituation für die Haushaltsjahre 2023 (Nachtrag) und 2024 durch den Bundestag festgestellt werden, allerdings nicht begründet mit der Langfristaufgabe „Klimatransformation“, weil diese kein Notstand ist, sondern mit der Begründung „Fiskalischer Notstand“.

Keine Beschlussreife der Haushaltsgesetze

Es stellt sich neben den inhaltlichen Fragen jetzt aber noch ein ganz anderes Problem: Mit Rücksicht auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG), das Repräsentationsprinzip (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und den Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) kann der Deutsche Bundestag ein Gesetz erst dann beschließen, wenn er sich durch parlamentarische Beratung eine  Meinung über das Gesetz gebildet hat. Für die Abgeordneten ergibt sich daraus das Recht auf hinreichende Information über den Beratungsgegenstand und darauf, sich auf dieser Grundlage abzuwägen und sich eine eigene Meinung bilden zu können (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Ist der Informations-, Prüfungs- und Beratungsbedarf der Parlamentarier noch nicht gedeckt, ist das Gesetz folglich noch nicht beschlussreif.

Wir erinnern uns: Mit Beschluss vom 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung das sog. Heizungsgesetz gestoppt: Das Recht auf eine gründliche parlamentarische Beratung von Gesetzen sei ein hohes Gut, hieß es – ein Durchpeitschen des Heizungsgesetzes mit der „parlamentarischen Brechstange“ ist also unzulässig. Diese Maßstäbe müssen bei der Verabschiedung des Haushaltes für 2024 erst recht gelten.

Deshalb habe ich Zweifel, ob der Bundestag nächste Woche wirklich schon einen Beschluss fassen kann, ohne sich abermals dem Anfechtungsrisiko vor dem BVerfG auszusetzen.

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