Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub in der Altenpflege

Per 1.5.2024 steigen die Mindestlöhne für verschiedene Beschäftigtengruppen in der Alten- und Langzeitpflege, außerdem steigt die Zahl der Urlaubstage. Ab 1.7.2025 wird der Arbeitslohn abermals angehoben.

Hintergrund

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erzeugten 2021 zusammen eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 45,5 Milliarden Euro (ambulant: 21,5 Milliarden Euro; stationär: 24,0 Milliarden Euro). Das bedeutet: Jeder fünfte Euro der Bruttowertschöpfung in der medizinischen Versorgung wird im Pflegebereich erwirtschaftet. In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,3 Mio. Beschäftigte. Allerdings waren (bzw. sind) die Arbeitsbedingungen im Pflegebereich vielfach wenig attraktiv, vor allem was die Entlohnung der Pflegekräfte anlangt. Seit 1.2.2024 wurde deshalb im Verordnungswege bereits der Mindestlohn angehoben, jetzt folgen die nächsten Schritte.

Gesetzliche Regelung

Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Damit die Empfehlungen rechtswirksam werden, müssen sie in einer Verordnung umgesetzt werden: der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS). Die 5. Pflegekommission hatte dem BMAS empfohlen, per 1.2.2024 neue Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nach § 5 Nr.1 AentG (BGBl. 2009 I S. 799) festzusetzen. Die Höhe des neuen Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28.11.2023, die bereits zum 1.2.2024 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2026 gilt.

Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht.

Wer profitiert wie?

Schon zum 1.2.2024 wurden die Bruttolohnstundensätze angehoben, die jetzt ab 1.5.2024 abermals sukzessive angehoben werden wie folgt:

  • Pflegehilfskräfte: Ab 1.5.2024 = 15,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 = 16,10 Euro/Stunde
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit: Ab 1.5.2024 = 16,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 =1 7,35 Euro/Stunde
  • Pflegefachkräfte: Ab 1.5.2024 = 19,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 = 20,50 Euro/Stunde

Wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro/Stunde.

Bewertung

Die Anhebung der Mindestlohnsätze in der Pflegearbeit ist zu begrüßen: Die Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von Pflegekräften ist ein wichtiger Baustein für die Attraktivität des Pflegeberufs und damit auch eine zwingende Voraussetzung einer funktionierenden Gesundheits- und Pflegewirtschaft.

Bereits seit dem 1.9.2022 können Pflegeeinrichtungen nur dann als solche nach dem SGB XI zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, besondere Anforderungen an die Entlohnung erfüllen. Tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z. B. der Caritas oder der Diakonie) gebundene Pflegeeinrichtungen müssen ihren in der Pflege oder Betreuung tätigen Beschäftigten denjenigen Arbeitslohn zahlen, der in dem entsprechenden Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist. Nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Wahl, die bei ihnen beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte entweder mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen zu entlohnen oder eine Entlohnung zu zahlen, die nach den definierten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt mindestens der Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus entspricht.

Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn, der seit dem 1.1.2015 auch für die ambulante Krankenpflege gilt. Mit der aktuellen Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (6. PflegeArbbV) gelten nun seit 1.5.2024 abermals erhöhte Bruttoarbeits(mindest)löhne.

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