Holpriges Energieentlastungspaket – Energiepreispauschale vermutlich erst im September 2022

Zu viele offene Fragen, zu viel Kritikpunkte: Vermutlich kommt die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale erst im September 2022 – mal sehen mit welchen Änderungen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat sich bekanntlich auf zwei Energiekosten-Entlastungspakete verständigt, um Bürger/innen angesichts der nach dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine stark gestiegener Energiekosten zu entlasten – ich habe berichtet. Zwei von drei Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingebracht werden:

  • Kinderbonus: Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 € erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen.
  • Befristete Absenkung der Energiesteuer: Die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monateauf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden.

Stotternde Energiepreispauschale

Auch die Energiepreispauschale sollte eigentlich mit dem Steuerentlastungsgesetz umgesetzt werden. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Zwar hat sich das Bundeskabinett am 27.4.2022 auf eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz 2022 verständigt.

Allerdings gab es hierzu zwei Tage vorher im zuständigen Bundestagsausschuss im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen viel Kritik. Die Wirtschaftsverbände kritisieren vor allem, dass die Pauschale in Höhe von 300 Euro durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden sollen, der Entwurf sieht hierbei den September 2022 vor (Abschnitt XV – neu – § 117 Abs. 2 EStG (E).

Nachjustierungsbedarf an etlichen Stellen

Neuberechnungen der abzuführenden Lohnsteuer können im Allgemeinen immer erst nach Verkündung des Steuergesetzes und Anpassung der IT-Programme erfolgen – das dauert seine Zeit. Der Entwurf sieht aber für Energiepreispauschale vor, dass bei Arbeitnehmern mit dem Septemberlohn die Pauschale durch Kürzung der einzubehaltenden Lohnsteuer auszuzahlen ist. Übersteigt die Pauschale die geschuldete Lohnsteuer, soll der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet werden.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen die staatliche Energiepreispauschale anteilig vorfinanzieren soll – inakzeptabel! Außerdem ist die Pauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren in bestimmten Fällen erst gar nicht zu berücksichtigen – zusätzlicher Bürokratieaufwand mit weiteren Kosten für den Arbeitgeber droht.

Bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die quartalsweise festgesetzt werden, ist vorgesehen, dass die am 10.9.2022 anstehende Vorauszahlung entsprechend gekürzt wird, bei weniger als 300 Euro Vorauszahlungsvolumen wird die Vorauszahlung auf maximal 0 Euro reduziert, der verbleibende Guthabenbetrag aus der Energiepreispauschale soll erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 erfolgen, also erst in 2023. Das bedeutet, dass auch hier der Begünstigte dem Staat in den genannten Fällen eine „Art Kredit“ gewähren soll. Entspricht das Geist und Zielsetzung einer Energiepreisentlastung?

Und schließlich: Bei dem vom Gesetzgeber bislang vorgesehenen Auszahlungsweg gehen Rentner leer aus, obwohl diese Bevölkerungsgruppe in den meisten Fällen nur eine kleine Rente bezieht und deshalb ganz besonders auf eine Energiepreisentlastung angewiesen wäre.

Mein (Zwischen-)Fazit lautet deshalb: Nicht alles was gut gemeint ist, ist auch gut gemacht!

Quellen


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