Honorar des Steuerberaters für Ermittlung eines „17er-Gewinns“ führt nicht zu Veräußerungskosten

Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar – so lautet ein aktuelles BFH-Urteil, das nachfolgend kurz vorgestellt werden soll (BFH-Urteil vom 9.9.2025, IX R 12/24).

Der Sachverhalt:

Ein Steuerpflichtiger erklärte Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Als Kosten der Veräußerung machte er neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten nicht zu, da Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen seien, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, zum Beispiel Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrags oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung.

Die Steuerberatungskosten, die lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Einkommensteuererklärung betreffen, gehörten nicht hierzu, da sie lediglich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten. Da nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile bestehe, erfüllten die Aufwendungen nicht die Definition der Veräußerungskosten. Die Klage vor dem FG war zwar erfolgreich (FG Hessen, Urteil vom 22.2.2024, 10 K 1208/23), doch der BFH stimmt der Finanzverwaltung zu.

Die Begründung:

Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Für die Annahme von Veräußerungskosten kommt es darauf an, ob die Aufwendungen ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.

Im Urteilsfall sind die Steuerberatungskosten nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst ausgelöst worden. Vielmehr sind Aufwendungen lediglich eine Folge der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Kläger, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen. Es besteht nicht bereits vor einer Veräußerung eine abstrakt bestehende steuerliche Pflicht zur Erklärung eines später gegebenenfalls vorliegenden Veräußerungsgewinns.

Der BFH verweist in seiner Begründung maßgeblich auf sein Urteil vom 9.10.2013 (IX R 25/12, BStBl 2014 II S. 102), wonach Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung keine Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG darstellen.

Denkanstoß:

Ich frage mich, wie der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Steuerberater eine umfassende Berechnung des Veräußerungsgewinns vor der tatsächlichen Veräußerung vorgenommen hätte. Wäre dann der Veranlassungszusammenhang trotzdem eher zur späteren Steuererklärung gegeben? Oder läge das „auslösende Moment“ noch in der Veräußerung? Ich stelle diese Frage hiermit gerne zur Diskussion.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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