Impfzentren: Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helferinnen und Helfer

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren geeinigt. Die Helfer können nunmehr von der Übungsleiter- bzw. der Ehrenamtspauschale profitieren. Diese stellt Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei.

 Hintergrund

Den vielen freiwilligen Helferinnen und Helfern, die bei den Impfmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie Unterstützung leisten, möchten Bund und Länder mit steuerlichen Erleichterungen unter die Arme greifen. Ihnen wird für bestimmte Tätigkeiten die Übungsleiter- bzw. die Ehrenamtspauschale zur Verfügung gestellt. Wie verschiedene Finanzministerien nunmehr auf ihren Internetseiten verkündeten, gilt nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern für all diejenigen, die direkt an den Impfungen beteiligt sind – d.h. in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Sie lag in 2020 bei 2.400 Euro und wurde für das Jahr 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 kürzlich auf 3.000 Euro erhöht. Einkünfte aus entsprechenden Tätigkeiten bleiben bis zu dieser Höhe steuerfrei. Die Regelung gilt für Einkünfte sowohl in den Jahren 2020 als auch 2021.

Für all diejenigen, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagieren, gilt die Ehrenamtspauschale. Sie betrug im Jahr 2020 bis zu 720 Euro und wurde für das Jahr 2021 ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2020 auf bis zu 840 Euro erhöht.

Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. In der Regel ist dies der Fall, wenn die Tätigkeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg allerdings explizit anmerkt, gilt, dass auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein können, „die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.“

„Corona-Impfung ist Mammutaufgabe“

Baden-Württembergs Finanzministerin, Edith Sitzmann, begründete die steuerlichen Erleichterungen v.a. damit, dass die angelaufenen Corona-Impfungen eine „Mammutaufgabe“ darstellten: „Jede Unterstützung ist herzlich willkommen – und verdient unseren größten Respekt. Die steuerliche Entlastung ist ein Zeichen der Wertschätzung für alle, die freiwillig in Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helferinnen und Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.“

Der hessische Finanzminister, Michael Boddenberg erklärte ferner: „Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Impfzentren leisten einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Ihnen gilt unser Dank und unsere Unterstützung.“ Da die zügige Impfung vieler Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung für den Infektionsschutz der Bevölkerung ist, sei er „sehr dankbar für diejenigen, die sich zum Wohle der Gesellschaft ehrenamtlich in unseren Impfzentren engagieren. Sie sollen für ihren Einsatz steuerlich entlastet werden“, was auch für eine Tätigkeit in mobilen Impfteams gelte.

Entlastungen an der richtigen Stelle

Die Einräumung der Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale für ein freiwilliges Engagement in Impfzentren setzt ein deutliches Zeichen und verschafft denjenigen, die sich in einer schwierigen Zeit engagieren, steuerliche Entlastungen. Im Sinne der beiden Pauschalen ist es nur folgerichtig, dass diese für die dargestellten Tätigkeiten zur Anwendung kommen.

Es bleibt zu hoffen, dass weitere Unterstützungszusagen für das freiwillige Engagement im Rahmen der Pandemie gemacht werden – seien sie monetär oder non-monetär.


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