Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreiheit bei Arbeitslohn von dritter Seite und ausländischen Firmen

Das BMF hat seine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) ergänzt. Danach kann sowohl bei Arbeitslohn von dritter Seite als auch von ausländischen Arbeitgebern die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG beansprucht werden. Über die Hintergründe habe ich im Blog bereits berichtet.

Welche Neuerungen in den FAQ IAP gibt es?

Nach den neuen FAQ des BMF zur IAP (Abfrage am 12.7.2023) gibt es aktuell zwei Neuerungen:

Arbeitslohn von dritter Seite: Laut BMF wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine Inflationsausgleichsprämie nicht beanstandet, wenn die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohn von dritter Seite geleistet wird, z. B. durch ein verbundenes Unternehmen in einem Konzern. Dies praxisrelevante Frage war bislang vom BMF nicht thematisiert.

Arbeitslohn von ausländischem Arbeitgeber: Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Das gilt aber nur dann, wenn die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11c EstG erfüllt sind.

Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich allerdings laut BMF nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland erst gar nicht zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung kommt aber dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn zwar nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen:
FAQ IAP (www.bmf.de)

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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